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KG 28.04.16: Verwirkung des Trennungsunterhalts wegen verfestigter Lebensgemeinschaft

Trennungsunterhalt kann gem. § 1579 Abs. 2 BGB verwirkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Das Kammergericht hat jetzt entschieden, dass schon die Vorlage eines ALG II Bescheides des Job Centers, der von einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Unterhaltsberechtigten und einer weiteren Person ausgeht, im Regelfall dafür ausreicht, dass auch eine verfestigte Lebensgemeinschaft zwischen diesen beiden Personen vorliegt.

Das Kammergericht stellt fest, dass es keinen Unterschied in der Definition der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialrechts (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II) und einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Familienrechts (§ 1579 Nr. 2 BGB) gibt.

Es kommt damit nicht mehr maßgeblich auf die Dauer einer Lebensgemeinschaft an, sondern darauf, ob sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst hat.