
Bürgergeld (bis 31.12.2022 Arbeitslosengeld II, ALG II oder Hartz IV bzw. Hartz 4 genannt) ist neben dem Einkommen auch vom Vermögen abhängig. Die Vermögensfreibeträge beim Bürgergeld sind höher als die bei Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Daher kann es für Sie entscheidend sein, ob für Sie zum Beispiel bei einer Erwerbsminderungsrente das Sozialamt oder das JobCenter zuständig ist.
Beim Bürgergeld sind die Freibeträge anders als beim AlG II nicht mehr vom Lebensalter bei Antragstellung abhängig. Daneben gibt es besondere Freibeträge beispielsweise für die Altersvorsorge und für notwendige Anschaffungen. Außerdem ist das Vermögen in manchen Fällen geschützt, wenn seine Verwertung nicht zumutbar ist. Das gilt etwa für den Hausrat, ein KFZ, eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück. Das Vermögen ist auch geschützt, wenn die Verwertung eine besondere Härte darstellt.
Haben Sie Vermögen und müssen in absehbarer Zeit einen Antrag auf Bürgergeld stellen, so bieten wir Ihnen Beratung zu allen Fragen rund um die Vermögensfreibeträge. Durch rechtzeitige Gestaltung des Vermögens lassen sich in einigen Fällen die Ihnen zustehenden Vermögensfreibeträge ausschöpfen. Häufig ist nicht der Gesamtwert des Vermögens zu hoch um Leistungen beantragen zu können, sondern das Vermögen ist nicht so verteilt, dass die Freibeträge genutzt werden können. Indem Sie die vom Gesetzgeber vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, können Sie eventuell mehr Leistungen erhalten.
Sie beziehen Leistungen und haben geerbt? Nach der bis zum 31.07.2016 geltenden Rechtslage war alles, was Sie nach dem Beginn der Leistungen erhalten hatten, als Einkommen auf die Leistungen anzurechnen. Ab dem 01.08.2016 wurde das Gesetz geändert, so dass Zuflüsse, die nicht in Geld, sondern in Geldeswert erfolgen, ab dem Folgemonat als Vermögen berücksichtigt werden. Damit ist es nun möglich, geschütztes Vermögen zu erben, wenn z.B. eine selbst bewohnte angemessene Wohnung geerbt wird. Unter dem Stichwort Erben und Hartz4 finden Sie auf unserer Internetseite noch weitere Informationen zu diesem Thema.
Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird abhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt. Die Vermögensfreibeträge bei Leistungen des Sozialamts sind niedriger als die Freibeträge beim Bürgergeld. Es gibt Freibeträge beispielsweise für die geförderte Altersvorsorge oder für Vermögen, das zum Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung für behinderte oder pflegedürftige Menschen dient. Auch der Hausrat, eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück sowie ein sogenannter kleiner Barbetrag müssen nicht verwertet werden. Das Vermögen ist auch geschützt, wenn die Verwertung eine besondere Härte darstellt.
Bei bestimmten Leistungen gibt besondere Freibeträge, insbesondere bei der Hilfe zur Pflege.
Wenn Sie Vermögen haben und in absehbarer Zeit einen Antrag auf Sozialhilfe oder Grundsicherung stellen müssen, so beraten wir Sie zu allen Fragen rund um das Schonvermögen. Durch rechtzeitige Vermögensplanung können Sie sich Schonvermögen erhalten. Entscheidend ist nämlich nicht der Gesamtwert des Vermögens. Vielmehr sollte das Vermögen so verteilt sein, dass die Freibeträge genutzt werden können. Indem Sie die vom Gesetzgeber vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, können Sie eventuell mehr Leistungen erhalten.
Sie erhalten Sozialhilfe oder Grundsicherung und haben geerbt? Was Sie nach dem Beginn der Zahlungen erhalten, wird in der Regel als Einkommen auf die Leistungen angerechnet. Wir beraten Sie, ab welcher Höhe ein Erbe anzurechnen ist und für wie lange.
Auf unserer Internetseite finden Sie unter dem Stichwort Erben und Sozialamt weitere Informationen zu diesem Thema. Dort erfahren Sie z.B., wie Sie verhindern, dass Ihr Erbe an das Sozialamt fällt.
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JobCenter und ArGen verhängten im Jahr 2012 insgesamt 1.004.344 Mal eine Sanktion. In Berlin wurden rein statistisch 4,8 % der ALG-II-Leistungsempfänger mit einer Sanktion belegt. Damit hat Berlin bundesweit die höchsten Sanktionsquoten.
Wir prüfen, ob das JobCenter eine Sanktion verhängen darf, wenn Sie Ihre Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt haben. Haben Sie ein Arbeitsangebot oder eine Arbeitsgelegenheit als nicht zumutbar abgelehnt oder konnten Sie die Arbeit nicht verrichten, so prüfen wir, ob Sie gegen die Sanktion vorgehen können. Wir klären, ob das JobCenter Sie wegen Meldeversäumnissen oder sonstigen Gründen sanktionieren darf.
Auch wenn Sie eine Sanktion des JobCenters für berechtigt halten, sollten Sie den Sanktionsbescheid von uns rechtzeitig prüfen lassen. Häufig enthalten die entsprechenden Schreiben falsche Rechtsfolgenbelehrungen. Auch wenn Sie eine Terminaufforderung nicht erhalten haben, lohnt es sich gegen die Sanktion vorzugehen, selbst wenn diese gerechtfertigt ist.
Häufig kürzen die JobCenter laufende Leistungen oder verrechnen angebliche Rückforderungen mit ihnen, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Wir beraten Sie dazu und setzen Ihre Rechte gegen das JobCenter durch.
Wir beraten Sie wenn Sie als behinderter Mensch Fragen dazu haben, ob und wie Ihre Eltern Sie am Erbe bzw. am Vermögen teilhaben lassen können und welche Folgen das für Ihre Sozialleistungen hat. Das kann je nach bezogener Sozialleistung (Bürgergeld, Grundsicherung, Eingliederungshilfe etc.) sehr unterschiedlich sein.
Auch als Eltern oder Angehörige eines behinderten Menschen beraten wir Sie dazu, wie Sie mit einem Behindertentestament Ihrem behinderten Kind zu einem besseren Lebensstandard verhelfen können, als wenn das Erbe auf die Sozialleistungen angerechnet wird und wie Sie das Familienvermögen erhalten können.
Das Behindertentestament oder Bedürftigentestament bedient sich mehrerer Gestaltungselemente. Durch Vor- und Nacherbe, Testamentsvollstreckung und Verwaltungsanordnung wird die Anrechnung auf Sozialleistungen verhindert. Das Behindertentestament ist von der Rechtsprechung anerkannt. Die Gestaltung erfordert eingehende Beratung und sorgfältige Gestaltung.
Als Fachanwälte für Sozialrecht und Erbrecht beraten wir Sie passgenau zu den Fragen an der Schnittstelle der beiden Gebiete.
Als Fachanwälte für Erbrecht und Sozialrecht beraten wir Sie zu den Fragestellungen im Zusammenhang mit Erbe und Sozialleistungen. Zum Beispiel beraten wird dazu, wie sich das Erbe auf die Soziahilfe oder Grundsicherung auswirkt, Wenn Sie einen Angehörigen im Leistungsbezug als Erbe einsetzen wolle, beraten wir Sie zu den Möglichkeiten mit einem Bedürftigentestament oder Behindertentestament das Erbe vor dem Zugriff des Sozialamtes zu schützen.
Gern beraten wir Sie bei den vielfältigen Fragen und Problemstellungen, die im Zusammenhang mit Sozialhilfe oder Grundsicherung auftreten.
Gleich hier finden Sie weitere Informationen rund um Sozialhilfe und Grundsicherung:
Als Fachanwälte für Erbrecht und für Sozialrecht beraten wir zu den Fragen zum Erbe während des Bezuges von Bürgergeld / AlG II oder zur Gestaltung eines Bedürftigentestaments, wenn Ihre Angehörigen Bürgergeld (bisher AlG II) beziehen oder zum Testament, wenn Sie ein behindertes Kind haben und diesem mit einem Behindertentestament mehr als einen Lebensstandard wie bei Soziahilfe zukommen lassen wollen und das Familienvermögen vor dem Zugriff des Sozialamtes schützen wollen.
Auf unserer Internetseite finden Sie weitere Informationen rund um das Bürgergeld (bisher Hartz 4):
Mit einer Vorsorgevollmacht geben Sie einer Person Ihres Vertrauens rechtlich die Möglichkeit, an Ihrer Stelle und nach Ihren Wünschen zu handeln. In diesem Fall kann das Betreuungsgericht nur dann einen Betreuer bestellen, wenn der Vorsorgebevollmächtigte die anstehenden Aufgaben trotz Vollmacht nicht erledigen kann. Daher haben Sie mit einer Vorsorgevollmacht die Möglichkeit, Ihren Vorsorgebevollmächtigten selbst zu bestimmen. Durch das Auftragsverhältnis können Sie Ihrem Vorsorgebevollmächtigten Ihre Wünsche mitteilen und an diese binden.
Wir beraten Sie, wie Ihre Vorsorgevollmacht gestaltet und eingesetzt werden kann. Wir entwerfen Ihre individuelle Vorsorgevollmacht für Sie und bereiten bei Bedarf die notarielle Beurkundung vor.
Alternativ oder ergänzend zur Vorsorgevollmacht können Sie eine Betreuungsverfügung errichten. In dieser benennen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die das Betreuungsgericht bei Bedarf zu Ihrem Betreuer bestellen soll. Auf diese Weise können Sie erreichen, dass eine Ihnen nahestehende Person als Betreuer eingesetzt wird und Sie vertritt. Sie verhindern damit, dass ein familienfremder Betreuer eingesetzt wird, der aus Ihrem eigenen Vermögen vergütet werden muss.
Wir beraten Sie umfassend zu den sinnvollen, notwendigen, aber auch ausreichenden Vollmachten und Verfügungen und bereiten diese für Sie vor.