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Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse gelten wie Erbschaften als Vermögen

 

Mit einer Gesetzesänderung zum 01.01.2024 hat der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich auch den Zufluss von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen im SGB II (Bürgergeld) und SGB XII (Sozialhilfe) als Vermögen und nicht mehr als Einkommen geregelt.

Dies war aufgrund der Gesetzesfassung in der Sozialhilfe zum 01.01.2024 und im Bürgergeldgesetz zum 01.07.2024 noch nicht ausdrücklich geregelt.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Behandlung als Vermögen nur auf einmalige Leistungen beschränkt und damit ausdrücklich laufende Zahlungen ausgenommen.