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Pflichtteilsansprüche und Vermächtnisse gelten wie Erbschaften als Vermögen

 

Mit einer Gesetzesänderung zum 01.01.2024 hat der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich auch den Zufluss von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen im SGB II (Bürgergeld) und SGB XII (Sozialhilfe) als Vermögen und nicht mehr als Einkommen geregelt.

In der Gesetzesfassung in der Sozialhilfe vom 01.01.2023 bis zum 31.12.2023 und im Bürgergeldgesetz vom 01.07.2023 bis zum 31.12.2023 waren nur Erbschaften ausdrücklich von der Anrechnung als Einkommen ausgenommen worden.

Gleichzeitig hat der Gesetzgeber die Behandlung als Vermögen nur auf einmalige Einnahmen beschränkt und damit ausdrücklich laufende Zahlungen ausgenommen.