Das Bürgergeldgesetz tritt am 01.01.2023 in Kraft. Viel mehr Vermögen als bisher bleibt anrechnungsfrei.
Das Bürgergeldgesetz ist zum 01.01.2023 in Kraft getreten. Damit geltend die neuen, großzügigeren Vorschriften über das Schonvermögen. Die Änderung der Vorschriften über die Einkommensanrechnung tritt erst am 01.07.2023 in Kraft.
Allgemeine Vermögensfreibeträge
Gegenüber dem bisherigen ALG II ("Hartz 4") wird Vermögen viel weitergehend als bisher verschont, so dass auch Leistungsbeziehende mit höherem Vermögen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II haben werden als bisher.
Während die Vermögensfreibeträge bisher vom Lebensalter der Leistungsbeziehenden abhingen (150 € je Lebensjahr, also z.B. 40 * 150 € = 6.000 € für 40jährige Leistungsempfänger) ist beim Bürgergeld ein Betrag von 15.000 € je Person in einer Bedarfsgemeinschaft geschützt.
Anders als bisher können die Freibeträge, die von anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft nicht ausgenutzt werden, insgesamt für die Bedarfsgemeinschaft zusammengerechnet werden. Hierdurch können sich ingesamt deutlich höhere Freibeträge ergeben.
Höhere Freibeträge im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit)
Im ersten Jahr des Leistungsbezugs (Karenzzeit) sind für die erste Person in der Bedarfsgemeinschaft 40.000 € und für jede weiter Person 15.000 € geschützt. Wie bei den Corona-Sonderregelungen zum Vermögen ist eine
selbst genutzte Immobilie nicht zu berücksichtigen. Es reicht eine Erklärung bei Antragstellung aus, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist. Zeiten des Leistungsbezuges vor dem 01.01.2023 werden in die Karenzzeit nicht eingerechnet.
Altersvorsorgevermögen
Tyisches Altersvorsorgevermögen, wie Rentenlebensversicherungen, Riesterrenten, Rüruprenten etc. muss unabhängig von der Höhe nicht mehr verwertet werden. Anders als bisher muss auch bei höheren Altersvorsorgevermögen kein Verwertungsausschluss mit dem Versicherungsträger vereinbart werden.
Selbständige, die nicht in der Gesetzlichen Rentenversicherung, einem Versorgungswerk o.ä versichert waren, müssen für jedes Jahr einer selbständigen Tätigkeit ohne solche Beiträge auch sonstige Vermögenswerte im Wert von aktuell 8.000 € nicht verwerten.
PKW
Bei PKW wird vermutet, dass sie angemessen sind, wenn dies im Antrag erklärt wird, das heißt, nur wenn es davon abweichende Anhaltspunkte gibt, prüfen die JobCenter, ob die Angemessenheitsgrenze von 7000 € eingehalten wird.
Haus oder Eigentumswohnung
Beim Bürgergeld ist ein selbstgenutztes Haus bis 140qm und eine selbstgenutzte Eigentumswohnung bis 130qm unabhängig von der Bewohnerzahl geschützt (bislang wurde bei weniger als 4 Personen je Person weniger 20qm abgezogen). Für größere Familien ist je weiterem Familienmitglied eine Wohnfläche von 20qm mehr geschützt. Außerdem gibt es eine Härteklausel, dass auch größere Immobilien aus Härtegründen geschützt sein können.
Ab 01.07.2023 gelten Erbschaften im SGB II als Vermögen und nicht mehr als Einkommen
Durch eine ausdrücklich in das SGB II bei den Einkommensvorschriften aufgenommene Ausnahme gelten Erbschaften ab 01.07.2023 nicht mehr als Einkommen, sondern werden nur im Rahmen der Vermögensfreibeträge berücksichtigt.
In der Sozialhilfe und Grundsicherung nach dem SGB XII gilt die entsprechende Änderung bereits ab dem 01.01.2023.