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BSG lehnt Rückforderung von Sozialhilfedarlehen von den Erben durch Bescheid ab.

Mit Urteil vom 25.07.2025 B 8 SO 10/24 R hat das BSG entschieden, dass ein Sozialhilfedarlehen nur dann durch Bescheid zurückgefordert werden darf, wenn es durch Verwaltungsakt gewährt wurde. 

Mit Urteil vom 11.9.2020 – B 8 SO 3/19 R hatte das BSG entschieden, dass Sozialhilfe, die dem Erblasser durch Darlehensvertrag bewilligt wurde, von den Erben nicht durch Bescheid als Kostenersatz nach § 102 SGB XII gefordert werden darf. Die Rückzahlung von durch privaten oder öffentlich rechtlichen Darlehensvertrag gewährten Darlehen kann vom Sozialamt nur auf dem Zivilrechtsweg oder durch sozialrechtliche Leistungsklage geltend gemacht werden. In dem Urteil vom 25.07.2025 präzisiert das BSG seine Rechtsprechung und weist darauf hin, dass bei Gewährung des Darlehens durch Verwaltungsakt dieses auch durch Verwaltungsakt zurückgefordert werden kann. 

Das BSG weist in dem Urteil auch darauf hin, dass wenn die Bewilligung als Darlehen bestandskräftig ist, die Erben nicht einwenden können, dass die Leistungen als Zuschuss hätten erbracht werden müssen.