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Mit Urteil vom 12.12.2018 hat das LSG Niedersachen-Bremen entschieden, dass ein AlG-II Empfänger der ca. 190.000 € geerbt und diese innerhalb von etwas mehr als 2 Jahren ausgegeben hatte, wegen sozialwidrigen Verhaltens zum Ersatz der Kosten verpflichtet ist.

Der AlG-II Empfänger hatte das Erbe nach eigener Auskunft "verschenkt, ausgegeben und vertrunken". Das LSG sah in dieser Geldverschwendung ein sozialwidriges Verhalten. Selbst wenn nach dem Erbe ein höherer Lebensstandard zugebilligt werde, hätte der Hilfeempfänger davon 7 statt nur 2 Jahre leben können.

Nicht gefolgt ist das LSG dem JobCenter darin, dass die Ersatzpflicht durch einen Feststellungsbescheid auch für die Zukunft, unabhängig von bereits erbrachten Leistungen festgesetzt werden könne. Dafür gebe es keinen Rechtsgrundlage, so dass die Ersatzpflicht immer nur in Höhe der bis dahin bereits erbrachten Leistungen geltend gemacht werden könne. Das LSG hat zu dieser Frage die Revision zugelassen.