
Sie leben von Ihrem Ehepartner oder Lebenspartner getrennt? Sie sind geschieden? Wird Ihr ehemaliger Partner pflegebedürftig, so geht der Unterhaltsanspruch Ihres ehemaligen Partners auf das JobCenter über oder wird vom Sozialamt übergeleitet. Das JobCenter oder Sozialamt wird dann von Ihnen zunächst Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen fordern. Häufig fordert das JobCenter oder Sozialamt auch von Ihnen die Auskunft über das Einkommen und Vermögen Ihres neuen Partners. Diese Auskunft muss das JobCenter bzw. Sozialamt aber direkt bei diesen Personen selbst anfordern. Ist Ihr Einkommen ausreichend, um Unterhalt zu zahlen, wird das JobCenter bzw. Sozialamt Sie zur Zahlung von Unterhalt auffordern.
Wir beraten Sie, ob das JobCenter oder Sozialamt von Ihnen Unterhalt fordern kann. Außerdem klären wir für Sie, wie viel Sie bezahlen müssen und was Sie gegen die Unterhaltszahlung einwenden können. Kommt es zu einer Auseinandersetzung mit dem JobCenter oder Sozialamt, so vertreten wir Sie außergerichtlich und vor dem Sozial- oder Familiengericht.
Kinder haben eine Unterhaltspflicht gegenüber ihren Eltern. Diese ist allerdings deutlich schwächer ausgeprägt als die Unterhaltspflicht der Eltern ihren minderjährigen Kindern gegenüber. Die gestiegene Lebenserwartung und der medizinische Fortschritt haben zur Folge, dass viele Menschen vor dem Tod Unterstützung brauchen oder zum Pflegefall werden. In diesem Fall sind die erwachsenen Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig.
Sie finden in der Rubrik Familienrecht mehr zum Elternunterhalt und zur Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern.
Sie haben ein behindertes Kind, das Leistungen von der Sozialhilfe bezieht? Trotzdem möchten Sie, dass Ihr Kind von seinem Erbanteil profitiert? Ein sogenanntes Behindertentestament sorgt dafür, dass Ihr Kind sich Dinge leisten kann, die von der Sozialhilfe oder den Leistungen der Krankenversicherung nicht übernommen werden. Ein Behindertentestament stellt Ihrem behinderten Kind zusätzliche finanzielle Mittel zur Verfügung. Von diesen kann es sich besondere Förderung leisten, zusätzliche Betreuung, Therapie und Behandlungen. Die Regelungen des Behindertentestaments sorgen dafür, das Ihr Geld nicht auf die Leistungen der Sozialhilfe angerechnet wird.
Bei einem Behindertentestament gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten. Diese haben in der Regel gemeinsam, dass dem behinderten Kind ein Erbanteil zugedacht wird, der über dem gesetzlichen Pflichtteil liegt. Durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung sowie einer Vor- und Nacherbenfolge kann das behinderte Kind zu seinen Lebzeiten bestimmte finanzielle Mittel erhalten.
Das bedeutet konkret: Sie ernennen einen Testamentsvollstrecker. Dieser kann Ihrem behinderten Kind Vergünstigungen zukommen lassen, die es vom Sozialhilfeträger nicht erhält. Stirbt Ihr behindertes Kind, so fällt das noch verbliebene Erbe nicht dem Sozialhilfeträger zu, sondern geht auf die Nacherben über.
Durch ein Behindertentestament erhält die übrige Familie, insbesondere die Geschwisterkinder, nach dem Tod des behinderten Kindes das verbliebene Vermögen. Ohne ein solches Testament würde das verbliebene Vermögen auf die Sozialhilfe angerechnet werden. Das Behindertentestament ist durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als zulässig anerkannt.
Wir beraten Sie zu den verschiedenen Gestaltungsmöglichkeiten des Behindertentestaments. Entsprechend Ihren Wünschen entwerfen wir ein Testament, das Ihrem behinderten Kind die bestmögliche Pflege und Betreuung gewährleistet und zugleich das verbliebene Vermögen der übrigen Familie erhält.
Wir beraten Sie zur sachgerechten Gestaltung der Testamentsvollstreckung und der Verwaltungsanorndung, mit der Sie als Erblasser genau vorgeben, was der Testamentsvollstrecker für Ihr Kind an Leistungen erbringen kann und soll.
Wenn Sie als Testamentsvollstrecker für ein Behindertentestament eingesetzt sind, beraten wir Sie dazu, welche Zuwendungen an den behinderten Menschen Sie machen dürfen ohne eine Anrechnung auf Sozialleistungen zu verursachen. Dazu erklären wir Ihnen, welche Zuwendung beim Bezug der verschiedenen Arten von Sozialleistungen angerechnet werden und wo nicht.
Informationen zum Bedürftigentestamt zugunsten von Beziehenden von Bürgergeld (bisher ALG II) finden Sie auf unserer Internetseite unter dem Unterpunkt Erbrecht: das Bedürftigentestament.
Im Einzelfall kann Ihnen das Sozialamt oder JobCenter vorwerfen, dass Sie durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten schuldhaft die Voraussetzungen für Leistungen herbeigeführt haben.
Dann wird von Ihnen Kostenersatz gefordert, das heißt Sie sollen Leistungen erstatten oder das JobCenter oder Sozialamt will Ihre Leistungen kürzen. Das ist nur zulässig, wenn das Verhalten sozialwidrig ist. Das bedeutet, der Grund aus dem Sie oder Ihre Angehörigen Leistungen in Anspruch genommen haben, muss objektiv zu missbilligen sein.
Wir beraten Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie einen Kostenersatz leisten müssen. Wir klären dabei für Sie, wie lange der Anspruch geltend gemacht werden kann und wie hoch der Kostenersatz sein kann.
Wir beraten Sie, wenn Sie als Erbe eines Kostenersatzpflichtigen zahlen sollen. Dabei erläutern wir Ihnen, ob und wie Sie den Kostenersatz verhindern oder begrenzen können.
Wenn Sie Erbe geworden sind oder einen Pflichtteilsanspruch haben, beraten wir Sie dazu, ob Sie das Erbe ausschlagen dürfen oder auf den Pflichtteilsanspruch verzichten dürfen oder ob Sie sich dadurch ersatzpflichtig machen.
Wenn Sie künftig erben werden, beraten wir Sie dazu, ob Sie auf ein künftiges Erbe oder einen künftigen Pflichtteilsanspruch durch Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht verzichten dürfen.
Erfahren Sie mehr unter Erben und Hartz 4 und Erben und Sozialamt.
Als Fachanwälte für Erbrecht und Sozialrecht beraten wir Sie zu den Fragestellungen im Zusammenhang mit Erbe und Sozialleistungen. Zum Beispiel beraten wird dazu, wie sich das Erbe auf die Soziahilfe oder Grundsicherung auswirkt, Wenn Sie einen Angehörigen im Leistungsbezug als Erbe einsetzen wolle, beraten wir Sie zu den Möglichkeiten mit einem Bedürftigentestament oder Behindertentestament das Erbe vor dem Zugriff des Sozialamtes zu schützen.
Gern beraten wir Sie bei den vielfältigen Fragen und Problemstellungen, die im Zusammenhang mit Sozialhilfe oder Grundsicherung auftreten.
Gleich hier finden Sie weitere Informationen rund um Sozialhilfe und Grundsicherung:
Der sogenannte Nachranggrundsatz regelt, dass ALG-II-Leistungsempfänger grundsätzlich vorrangige Leistungen beantragen müssen. Das bedeutet, Sie müssen ab Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen. Wir beraten Sie, ob diese Regelung für Sie individuell zutrifft oder ob es in Ihrem Fall eine Ausnahme gibt.
Wenn Sie vom JobCenter aufgefordert werden, einen Rentenantrag zu stellen, sind Sie nicht schutzlos. Ein Widerspruch gegen die Aufforderung oder ein Antrag auf Eilrechtsschutz beim Sozialgericht kann sich lohnen. Das JobCenter muss bereits bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung Ermessen ausüben. Dabei kommt es u.a. darauf an, wie lange voraussichtlich Leistungen bezogen werden und ob die Rente nur mit Abschlägen bezogen werden kann. Lassen Sie sich daher vom Fachanwalt für Sozialrecht beraten, damit die richtigen Schritte ergriffen werden können.
Sie sind geschieden oder leben von Ihrem Ehepartner oder Lebenspartner getrennt? Wenn dieser eventuell zusammen mit Ihren gemeinsamen Kindern Leistungen vom JobCenter bezieht, so geht der Unterhaltsanspruch Ihres Partners und der Kinder auf das JobCenter über. Das JobCenter kann dann von Ihnen zunächst Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen fordern. Reicht Ihr Einkommen aus, um Unterhalt zu zahlen, wird das JobCenter von Ihnen die Zahlung von Unterhalt fordern.
Wir beraten Sie, ob das JobCenter von Ihnen Unterhalt fordern kann. Außerdem klären wir für Sie, wie viel Sie bezahlen müssen und was Sie gegen die Unterhaltszahlung einwenden können. Kommt es zu einer Auseinandersetzung mit der Unterhaltsstelle des JobCenters, so vertreten wir Sie.
JobCenter und ArGen verhängten im Jahr 2012 insgesamt 1.004.344 Mal eine Sanktion. In Berlin wurden rein statistisch 4,8 % der ALG-II-Leistungsempfänger mit einer Sanktion belegt. Damit hat Berlin bundesweit die höchsten Sanktionsquoten.
Wir prüfen, ob das JobCenter eine Sanktion verhängen darf, wenn Sie Ihre Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt haben. Haben Sie ein Arbeitsangebot oder eine Arbeitsgelegenheit als nicht zumutbar abgelehnt oder konnten Sie die Arbeit nicht verrichten, so prüfen wir, ob Sie gegen die Sanktion vorgehen können. Wir klären, ob das JobCenter Sie wegen Meldeversäumnissen oder sonstigen Gründen sanktionieren darf.
Auch wenn Sie eine Sanktion des JobCenters für berechtigt halten, sollten Sie den Sanktionsbescheid von uns rechtzeitig prüfen lassen. Häufig enthalten die entsprechenden Schreiben falsche Rechtsfolgenbelehrungen. Auch wenn Sie eine Terminaufforderung nicht erhalten haben, lohnt es sich gegen die Sanktion vorzugehen, selbst wenn diese gerechtfertigt ist.
Häufig kürzen die JobCenter laufende Leistungen oder verrechnen angebliche Rückforderungen mit ihnen, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Wir beraten Sie dazu und setzen Ihre Rechte gegen das JobCenter durch.
Als Fachanwälte für Erbrecht und für Sozialrecht beraten wir zu den Fragen zum Erbe während des Bezuges von Bürgergeld / AlG II oder zur Gestaltung eines Bedürftigentestaments, wenn Ihre Angehörigen Bürgergeld (bisher AlG II) beziehen oder zum Testament, wenn Sie ein behindertes Kind haben und diesem mit einem Behindertentestament mehr als einen Lebensstandard wie bei Soziahilfe zukommen lassen wollen und das Familienvermögen vor dem Zugriff des Sozialamtes schützen wollen.
Auf unserer Internetseite finden Sie weitere Informationen rund um das Bürgergeld (bisher Hartz 4):
Mit einer Vorsorgevollmacht geben Sie einer Person Ihres Vertrauens rechtlich die Möglichkeit, an Ihrer Stelle und nach Ihren Wünschen zu handeln. In diesem Fall kann das Betreuungsgericht nur dann einen Betreuer bestellen, wenn der Vorsorgebevollmächtigte die anstehenden Aufgaben trotz Vollmacht nicht erledigen kann. Daher haben Sie mit einer Vorsorgevollmacht die Möglichkeit, Ihren Vorsorgebevollmächtigten selbst zu bestimmen. Durch das Auftragsverhältnis können Sie Ihrem Vorsorgebevollmächtigten Ihre Wünsche mitteilen und an diese binden.
Wir beraten Sie, wie Ihre Vorsorgevollmacht gestaltet und eingesetzt werden kann. Wir entwerfen Ihre individuelle Vorsorgevollmacht für Sie und bereiten bei Bedarf die notarielle Beurkundung vor.
Alternativ oder ergänzend zur Vorsorgevollmacht können Sie eine Betreuungsverfügung errichten. In dieser benennen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die das Betreuungsgericht bei Bedarf zu Ihrem Betreuer bestellen soll. Auf diese Weise können Sie erreichen, dass eine Ihnen nahestehende Person als Betreuer eingesetzt wird und Sie vertritt. Sie verhindern damit, dass ein familienfremder Betreuer eingesetzt wird, der aus Ihrem eigenen Vermögen vergütet werden muss.
Wir beraten Sie umfassend zu den sinnvollen, notwendigen, aber auch ausreichenden Vollmachten und Verfügungen und bereiten diese für Sie vor.
In seinem Beschluss vom 07.05.2025 (XII ZB 563/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt Stellung genommen. Das OLG Hamm hatte zuvor nach den Hammer Leitlinien 2020 für das unterhaltspflichtige Kind 2.000 € und 1.600 € für dessen Ehepartner angesetzt. Der BGH fordert zwar einen deutlichen Abstand zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern; im Jahr 2020 betrug dieser noch 1.400 €. Eine pauschale Erhöhung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt auf 4.850 € für das Kind und 3880 € für den Ehegatten lehnt der BGH ab.
Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. B 8 SO 5/23 R) klargestellt, dass das Sozialamt Auskünfte von potenziell Unterhaltspflichtigen zunächst nur hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verlangen darf. Ein weitergehendes Verlangen zu Vermögensverhältnissen ist unzulässig, solange nicht feststeht, dass die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschritten ist.