
Im Einzelfall kann Ihnen das Sozialamt oder JobCenter vorwerfen, dass Sie durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten schuldhaft die Voraussetzungen für Leistungen herbeigeführt haben.
Dann wird von Ihnen Kostenersatz gefordert, das heißt Sie sollen Leistungen erstatten oder das JobCenter oder Sozialamt will Ihre Leistungen kürzen. Das ist nur zulässig, wenn das Verhalten sozialwidrig ist. Das bedeutet, der Grund aus dem Sie oder Ihre Angehörigen Leistungen in Anspruch genommen haben, muss objektiv zu missbilligen sein.
Wir beraten Sie, unter welchen Voraussetzungen Sie einen Kostenersatz leisten müssen. Wir klären dabei für Sie, wie lange der Anspruch geltend gemacht werden kann und wie hoch der Kostenersatz sein kann.
Wir beraten Sie, wenn Sie als Erbe eines Kostenersatzpflichtigen zahlen sollen. Dabei erläutern wir Ihnen, ob und wie Sie den Kostenersatz verhindern oder begrenzen können.
Wenn Sie Erbe geworden sind oder einen Pflichtteilsanspruch haben, beraten wir Sie dazu, ob Sie das Erbe ausschlagen dürfen oder auf den Pflichtteilsanspruch verzichten dürfen oder ob Sie sich dadurch ersatzpflichtig machen.
Wenn Sie künftig erben werden, beraten wir Sie dazu, ob Sie auf ein künftiges Erbe oder einen künftigen Pflichtteilsanspruch durch Erbverzicht oder Pflichtteilsverzicht verzichten dürfen.
Erfahren Sie mehr unter Erben und Hartz 4 und Erben und Sozialamt.
Als Fachanwälte für Erbrecht und Sozialrecht beraten wir Sie zu den Fragestellungen im Zusammenhang mit Erbe und Sozialleistungen. Zum Beispiel beraten wird dazu, wie sich das Erbe auf die Soziahilfe oder Grundsicherung auswirkt, Wenn Sie einen Angehörigen im Leistungsbezug als Erbe einsetzen wolle, beraten wir Sie zu den Möglichkeiten mit einem Bedürftigentestament oder Behindertentestament das Erbe vor dem Zugriff des Sozialamtes zu schützen.
Gern beraten wir Sie bei den vielfältigen Fragen und Problemstellungen, die im Zusammenhang mit Sozialhilfe oder Grundsicherung auftreten.
Gleich hier finden Sie weitere Informationen rund um Sozialhilfe und Grundsicherung:
Der sogenannte Nachranggrundsatz regelt, dass ALG-II-Leistungsempfänger grundsätzlich vorrangige Leistungen beantragen müssen. Das bedeutet, Sie müssen ab Vollendung des 63. Lebensjahres eine Altersrente vorzeitig in Anspruch nehmen. Wir beraten Sie, ob diese Regelung für Sie individuell zutrifft oder ob es in Ihrem Fall eine Ausnahme gibt.
Wenn Sie vom JobCenter aufgefordert werden, einen Rentenantrag zu stellen, sind Sie nicht schutzlos. Ein Widerspruch gegen die Aufforderung oder ein Antrag auf Eilrechtsschutz beim Sozialgericht kann sich lohnen. Das JobCenter muss bereits bei der Aufforderung zur Rentenantragstellung Ermessen ausüben. Dabei kommt es u.a. darauf an, wie lange voraussichtlich Leistungen bezogen werden und ob die Rente nur mit Abschlägen bezogen werden kann. Lassen Sie sich daher vom Fachanwalt für Sozialrecht beraten, damit die richtigen Schritte ergriffen werden können.
JobCenter und ArGen verhängten im Jahr 2012 insgesamt 1.004.344 Mal eine Sanktion. In Berlin wurden rein statistisch 4,8 % der ALG-II-Leistungsempfänger mit einer Sanktion belegt. Damit hat Berlin bundesweit die höchsten Sanktionsquoten.
Wir prüfen, ob das JobCenter eine Sanktion verhängen darf, wenn Sie Ihre Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt haben. Haben Sie ein Arbeitsangebot oder eine Arbeitsgelegenheit als nicht zumutbar abgelehnt oder konnten Sie die Arbeit nicht verrichten, so prüfen wir, ob Sie gegen die Sanktion vorgehen können. Wir klären, ob das JobCenter Sie wegen Meldeversäumnissen oder sonstigen Gründen sanktionieren darf.
Auch wenn Sie eine Sanktion des JobCenters für berechtigt halten, sollten Sie den Sanktionsbescheid von uns rechtzeitig prüfen lassen. Häufig enthalten die entsprechenden Schreiben falsche Rechtsfolgenbelehrungen. Auch wenn Sie eine Terminaufforderung nicht erhalten haben, lohnt es sich gegen die Sanktion vorzugehen, selbst wenn diese gerechtfertigt ist.
Häufig kürzen die JobCenter laufende Leistungen oder verrechnen angebliche Rückforderungen mit ihnen, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Wir beraten Sie dazu und setzen Ihre Rechte gegen das JobCenter durch.
Als Fachanwälte für Erbrecht und für Sozialrecht beraten wir zu den Fragen zum Erbe während des Bezuges von Bürgergeld / AlG II oder zur Gestaltung eines Bedürftigentestaments, wenn Ihre Angehörigen Bürgergeld (bisher AlG II) beziehen oder zum Testament, wenn Sie ein behindertes Kind haben und diesem mit einem Behindertentestament mehr als einen Lebensstandard wie bei Soziahilfe zukommen lassen wollen und das Familienvermögen vor dem Zugriff des Sozialamtes schützen wollen.
Auf unserer Internetseite finden Sie weitere Informationen rund um das Bürgergeld (bisher Hartz 4):
Mit einer Vorsorgevollmacht geben Sie einer Person Ihres Vertrauens rechtlich die Möglichkeit, an Ihrer Stelle und nach Ihren Wünschen zu handeln. In diesem Fall kann das Betreuungsgericht nur dann einen Betreuer bestellen, wenn der Vorsorgebevollmächtigte die anstehenden Aufgaben trotz Vollmacht nicht erledigen kann. Daher haben Sie mit einer Vorsorgevollmacht die Möglichkeit, Ihren Vorsorgebevollmächtigten selbst zu bestimmen. Durch das Auftragsverhältnis können Sie Ihrem Vorsorgebevollmächtigten Ihre Wünsche mitteilen und an diese binden.
Wir beraten Sie, wie Ihre Vorsorgevollmacht gestaltet und eingesetzt werden kann. Wir entwerfen Ihre individuelle Vorsorgevollmacht für Sie und bereiten bei Bedarf die notarielle Beurkundung vor.
Alternativ oder ergänzend zur Vorsorgevollmacht können Sie eine Betreuungsverfügung errichten. In dieser benennen Sie eine Person Ihres Vertrauens, die das Betreuungsgericht bei Bedarf zu Ihrem Betreuer bestellen soll. Auf diese Weise können Sie erreichen, dass eine Ihnen nahestehende Person als Betreuer eingesetzt wird und Sie vertritt. Sie verhindern damit, dass ein familienfremder Betreuer eingesetzt wird, der aus Ihrem eigenen Vermögen vergütet werden muss.
Wir beraten Sie umfassend zu den sinnvollen, notwendigen, aber auch ausreichenden Vollmachten und Verfügungen und bereiten diese für Sie vor.
Ein wichtiger Teil unserer Arbeit ist die Beratung darüber. welche rechtlichen Schritte in Ihrer Situation möglich sind.
Das Kammergericht in Berlin hat in seinen unterhaltsrechtlichen Leitlinien 2026 die neuen Selbstbehalte beim Elternunterhalt veröffentlicht