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Wie können Eltern das Erbe für ihr Kind ausschlagen, wenn es Sozialleistungen bezieht?

Ob die Erbausschlagung von Eltern für ihr minderjähriges Kind nach § 1643 Abs. 1 BGB durch das Familiengericht genehmigt werden kann, hängt nicht nur davon ab, ob es einen positiven Nachlasswert gibt oder nicht.

Nach der Entscheidung des OLG Köln sind auch die persönlichen Interessen im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, etwa ob sich das Kind vom Erblasser entfremdet hat (in dem entschiedenen Fall hatte der Erblasser deren Mutter nach Geburt des Kindes "verstoßen").

Zwar ist eine Erbausschlagung in der Regel nicht genehmigungsfähig, wenn das Kind bedarfsabhängige Leistungen bezieht, allerdings gilt dies nach der Entscheidung des OLG Köln dann nicht, wenn die Erbschaft nur zu einem Zufluss unterhalb der Grenze des Schonvermögens liegt.

In dem entschiedenen Fall musste das OLG Köln sich nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob dies auch bei ererbtem Geldvermögen gilt, das als Einnahme in Geld Einkommen und nicht Vermögen ist. Andere Sachen als Geld, also insbesondere ererbte Grundstücksanteile wie in dem Fall, sind ab dem Folgemonat des Anfalls als Vermögen zu behandeln und daher in der Tat an den Vermögensfreibeträgen zu messen.

 

Aktuelles

Neuer Maßstab beim Elternunterhalt – BGH zur Anpassung der Selbstbehalte

In seinem Beschluss vom 07.05.2025 (XII ZB 563/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt Stellung genommen. Das OLG Hamm hatte zuvor nach den Hammer Leitlinien 2020 für das unterhaltspflichtige Kind 2.000 € und 1.600 € für dessen Ehepartner angesetzt. Der BGH fordert zwar einen deutlichen Abstand zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern; im Jahr 2020 betrug dieser noch 1.400 €. Eine pauschale Erhöhung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt auf 4.850 € für das Kind und 3880 € für den Ehegatten lehnt der BGH ab.

Aktuelle BSG-Entscheidung: Grenzen und Möglichkeiten des Auskunftsanspruchs beim Elternunterhalt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. B 8 SO 5/23 R) klargestellt, dass das Sozialamt Auskünfte von potenziell Unterhaltspflichtigen zunächst nur hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verlangen darf. Ein weitergehendes Verlangen zu Vermögensverhältnissen ist unzulässig, solange nicht feststeht, dass die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschritten ist.