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KG 28.04.16: Verwirkung des Trennungsunterhalts wegen verfestigter Lebensgemeinschaft

Trennungsunterhalt kann gem. § 1579 Abs. 2 BGB verwirkt sein, wenn der Unterhaltsberechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt.

Das Kammergericht hat jetzt entschieden, dass schon die Vorlage eines ALG II Bescheides des Job Centers, der von einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem Unterhaltsberechtigten und einer weiteren Person ausgeht, im Regelfall dafür ausreicht, dass auch eine verfestigte Lebensgemeinschaft zwischen diesen beiden Personen vorliegt.

Das Kammergericht stellt fest, dass es keinen Unterschied in der Definition der Bedarfsgemeinschaft im Sinne des Sozialrechts (§ 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II) und einer Lebensgemeinschaft im Sinne des Familienrechts (§ 1579 Nr. 2 BGB) gibt.

Es kommt damit nicht mehr maßgeblich auf die Dauer einer Lebensgemeinschaft an, sondern darauf, ob sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte endgültig aus der ehelichen Solidarität gelöst hat.

Aktuelles

Neuer Maßstab beim Elternunterhalt – BGH zur Anpassung der Selbstbehalte

In seinem Beschluss vom 07.05.2025 (XII ZB 563/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt Stellung genommen. Das OLG Hamm hatte zuvor nach den Hammer Leitlinien 2020 für das unterhaltspflichtige Kind 2.000 € und 1.600 € für dessen Ehepartner angesetzt. Der BGH fordert zwar einen deutlichen Abstand zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern; im Jahr 2020 betrug dieser noch 1.400 €. Eine pauschale Erhöhung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt auf 4.850 € für das Kind und 3880 € für den Ehegatten lehnt der BGH ab.

Aktuelle BSG-Entscheidung: Grenzen und Möglichkeiten des Auskunftsanspruchs beim Elternunterhalt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. B 8 SO 5/23 R) klargestellt, dass das Sozialamt Auskünfte von potenziell Unterhaltspflichtigen zunächst nur hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verlangen darf. Ein weitergehendes Verlangen zu Vermögensverhältnissen ist unzulässig, solange nicht feststeht, dass die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschritten ist.