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Es lohnt sich, bei Hartz 4 gegen Sanktionen vorzugehen

JobCenter und ArGen verhängten im Jahr 2012 insgesamt 1.004.344 Mal eine Sanktion. In Berlin wurden rein statistisch 4,8 % der ALG-II-Leistungsempfänger mit einer Sanktion belegt. Damit hat Berlin bundesweit die höchsten Sanktionsquoten.

 

Wir prüfen, ob das JobCenter eine Sanktion verhängen darf, wenn Sie Ihre Eingliederungsvereinbarung nicht erfüllt haben. Haben Sie ein Arbeitsangebot oder eine Arbeitsgelegenheit als nicht zumutbar abgelehnt oder konnten Sie die Arbeit nicht verrichten, so prüfen wir, ob Sie gegen die Sanktion vorgehen können. Wir klären, ob das JobCenter Sie wegen Meldeversäumnissen oder sonstigen Gründen sanktionieren darf.

 

Auch wenn Sie eine Sanktion des JobCenters für berechtigt halten, sollten Sie den Sanktionsbescheid von uns rechtzeitig prüfen lassen. Häufig enthalten die entsprechenden Schreiben falsche Rechtsfolgenbelehrungen. Auch wenn Sie eine Terminaufforderung nicht erhalten haben, lohnt es sich gegen die Sanktion vorzugehen, selbst wenn diese gerechtfertigt ist.

 

Häufig kürzen die JobCenter laufende Leistungen oder verrechnen angebliche Rückforderungen mit ihnen, obwohl die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Wir beraten Sie dazu und setzen Ihre Rechte gegen das JobCenter durch.

 

Aktuelles

Neuer Maßstab beim Elternunterhalt – BGH zur Anpassung der Selbstbehalte

In seinem Beschluss vom 07.05.2025 (XII ZB 563/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt Stellung genommen. Das OLG Hamm hatte zuvor nach den Hammer Leitlinien 2020 für das unterhaltspflichtige Kind 2.000 € und 1.600 € für dessen Ehepartner angesetzt. Der BGH fordert zwar einen deutlichen Abstand zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern; im Jahr 2020 betrug dieser noch 1.400 €. Eine pauschale Erhöhung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt auf 4.850 € für das Kind und 3880 € für den Ehegatten lehnt der BGH ab.

Aktuelle BSG-Entscheidung: Grenzen und Möglichkeiten des Auskunftsanspruchs beim Elternunterhalt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. B 8 SO 5/23 R) klargestellt, dass das Sozialamt Auskünfte von potenziell Unterhaltspflichtigen zunächst nur hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verlangen darf. Ein weitergehendes Verlangen zu Vermögensverhältnissen ist unzulässig, solange nicht feststeht, dass die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschritten ist.