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Nach zwei aktuellen Urteilen des Bundesssozialgerichts vom 27.06.2019 muss die Arbeitsagentur vor einer zweiten und dritten Sperrzeit mit sechs und zwölf Wochen Dauer, zuvor den Arbeitslosen konkret über die Rechtsfolgen belehrt haben und über die erste Sperrzeit einen Bescheid erteilt haben.

 

Wenn die Arbeitsagentur nach einem mehrfachen möglichen versicherungswidrigen Verhalten zeitgleich mehrere Bescheide über Sperrzeiten mit unterschiedlicher Dauer erlässt, ist dies rechtswidrig. Das BSG hat damit die Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung für Sperrzeiten über drei Wochen verschärft.

Arbeitsagentur muss zu den konkreten Rechtsfolgen belehren

Das BSG entschied, dass eine Standard-Rechtsfolgenbelehrung, die auf sämtliche möglichen Sperrzeitformen bei einem wiederholten versicherungswidrigen Verhalten hinweist und nur das Gesetz wiederholt,  für Sperrzeiten mit einer Dauer von sechs oder zwölf Wochen nicht ausreicht. Es muss zu den leistungsrechtlichen Konsequenzen im konkreten Fall belehrt werden.

Arbeitsagentur darf nicht wegen mehrerer Sperrzeiten gleichzeitig AlG aufheben

Anders als die Arbeitsagentur dies bislang handhabt, hat das BSG entschieden, dass die besonderen Rechtsfolgen einer zweiten und dritten Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen nur eintreten, wenn das erste versicherungswidrige Verhalten bereits durch Bescheid sanktioniert wurde.

 

Aktuelles

Regelbedarfe Bürgergeld (Grundsicherungsgeld) und Sozialhilfe seit 01.01.2024

Die Regelbedarfe beim Grundsicherungsgeld (bis 30.06.2026 Bürgergeld, zuvor AlG-II /Hartz IV) und bei der Sozialhilfe werden ab 01.01.2024 erhöht und sind seitdem unverändert.

Erben, Vererben und JobCenter oder Sozialamt - Änderungen durch das Bürgergeldgesetz und Änderungen 2026:

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende ab Juli 2026: was Sie vom Erbe behalten können.

Grundsicherungsgeld statt Bürgergeld - neue Vermögensfreibeträge

Das Bürgergeld wird zum 01.07.2026 in Grundsicherungsgeld umbenannt. Bei der Anrechnung von Vermögen gibt es Änderungen.