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Nach zwei aktuellen Urteilen des Bundesssozialgerichts vom 27.06.2019 muss die Arbeitsagentur vor einer zweiten und dritten Sperrzeit mit sechs und zwölf Wochen Dauer, zuvor den Arbeitslosen konkret über die Rechtsfolgen belehrt haben und über die erste Sperrzeit einen Bescheid erteilt haben.

 

Wenn die Arbeitsagentur nach einem mehrfachen möglichen versicherungswidrigen Verhalten zeitgleich mehrere Bescheide über Sperrzeiten mit unterschiedlicher Dauer erlässt, ist dies rechtswidrig. Das BSG hat damit die Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung für Sperrzeiten über drei Wochen verschärft.

Arbeitsagentur muss zu den konkreten Rechtsfolgen belehren

Das BSG entschied, dass eine Standard-Rechtsfolgenbelehrung, die auf sämtliche möglichen Sperrzeitformen bei einem wiederholten versicherungswidrigen Verhalten hinweist und nur das Gesetz wiederholt,  für Sperrzeiten mit einer Dauer von sechs oder zwölf Wochen nicht ausreicht. Es muss zu den leistungsrechtlichen Konsequenzen im konkreten Fall belehrt werden.

Arbeitsagentur darf nicht wegen mehrerer Sperrzeiten gleichzeitig AlG aufheben

Anders als die Arbeitsagentur dies bislang handhabt, hat das BSG entschieden, dass die besonderen Rechtsfolgen einer zweiten und dritten Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen nur eintreten, wenn das erste versicherungswidrige Verhalten bereits durch Bescheid sanktioniert wurde.

 

Aktuelles

Neuer Maßstab beim Elternunterhalt – BGH zur Anpassung der Selbstbehalte

In seinem Beschluss vom 07.05.2025 (XII ZB 563/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt Stellung genommen. Das OLG Hamm hatte zuvor nach den Hammer Leitlinien 2020 für das unterhaltspflichtige Kind 2.000 € und 1.600 € für dessen Ehepartner angesetzt. Der BGH fordert zwar einen deutlichen Abstand zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern; im Jahr 2020 betrug dieser noch 1.400 €. Eine pauschale Erhöhung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt auf 4.850 € für das Kind und 3880 € für den Ehegatten lehnt der BGH ab.

Aktuelle BSG-Entscheidung: Grenzen und Möglichkeiten des Auskunftsanspruchs beim Elternunterhalt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. B 8 SO 5/23 R) klargestellt, dass das Sozialamt Auskünfte von potenziell Unterhaltspflichtigen zunächst nur hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verlangen darf. Ein weitergehendes Verlangen zu Vermögensverhältnissen ist unzulässig, solange nicht feststeht, dass die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschritten ist.