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Die Gesellschaft in den Industrienationen hat sich in den vergangenen Jahrzehnten deutlich verändert. Viele Menschen leben allein oder außerhalb von familiären Bezügen und die Lebenserwartung ist deutlich gestiegen. Rein statistisch lebt ein heute 20-jähriger etwa 7,5 Jahre länger als seine heute 50-jährigen Eltern, 12,5 Jahre länger als seine heute 70-jährigen Großeltern und 17,5 Jahre länger als seine heute 90-jährigen Urgroßeltern. Die Kehrseite dieser Entwicklung ist die Zunahme von Erkrankungen im höheren Lebensalter. So steigt die Zahl der an Demenz erkrankten Menschen kontinuierlich. Umso wichtiger werden Patientenverfügungen und Vorsorgevollmachten. Denn darin können wir unseren Willen mitteilen, auch wenn wir ihn selber nicht mehr äußern können.

 

Hinzu kommt, dass durch den medizinischen Fortschritt insbesondere in den letzten Lebensjahren mehr Behandlungen durchgeführt werden. Früher tödlich verlaufende Krankheiten sind heute oft als chronische Erkrankungen behandelbar. Doch medizinische Behandlungen werden nicht selten davon bestimmt, was medizinisch möglich ist. Leider rückt dabei immer wieder die Frage in den Hintergrund, ob eine Behandlung für die Betroffenen sinnvoll ist oder wirklich in deren Interesse.

Eine Patientenverfügung setzt Ihre Wünsche durch

Sind die Betroffenen nicht mehr in der Lage ihren Willen zu äußern, entscheiden Ärzte über deren Behandlung. Sie versuchen dabei die vermuteten Wünsche ihrer Patienten zu berücksichtigen und fragen die Angehörigen danach. Besonders wichtig ist die Entscheidungsfindung bei lebensverlängernden Maßnahmen wie künstliche Ernährung oder eine künstliche Beatmung. In manchen Fällen kennen die Angehörigen die Wünsche der Betroffenen und können diese vertreten. Doch meist bleibt ihnen nur die Möglichkeit, anhand ihrer eigenen Wertvorstellungen zu entscheiden.

 

Deshalb ist eine Patientenverfügung für die Betroffenen, aber auch für die Angehörigen und die behandelnden Ärzte eine große Entlastung. Denn eine Patientenverfügung stellt sicher, dass Ärzte und Angehörige bei ihren Entscheidungen die Wünsche der Betroffenen berücksichtigen. Auch wenn diese ihren Willen und ihre Wünsche nicht mehr artikulieren können.

 

Erfahren Sie mehr über Ihre persönliche Patientenverfügung und eine rechtlich korrekte Vorsorgevollmacht.

Aktuelles

Neuer Maßstab beim Elternunterhalt – BGH zur Anpassung der Selbstbehalte

In seinem Beschluss vom 07.05.2025 (XII ZB 563/24) hat der Bundesgerichtshof (BGH) zur Höhe des angemessenen Selbstbehalts beim Elternunterhalt Stellung genommen. Das OLG Hamm hatte zuvor nach den Hammer Leitlinien 2020 für das unterhaltspflichtige Kind 2.000 € und 1.600 € für dessen Ehepartner angesetzt. Der BGH fordert zwar einen deutlichen Abstand zum Selbstbehalt gegenüber volljährigen Kindern; im Jahr 2020 betrug dieser noch 1.400 €. Eine pauschale Erhöhung des Selbstbehalts beim Elternunterhalt auf 4.850 € für das Kind und 3880 € für den Ehegatten lehnt der BGH ab.

Aktuelle BSG-Entscheidung: Grenzen und Möglichkeiten des Auskunftsanspruchs beim Elternunterhalt

Das Bundessozialgericht (BSG) hat mit Urteil vom 21.11.2024 (Az. B 8 SO 5/23 R) klargestellt, dass das Sozialamt Auskünfte von potenziell Unterhaltspflichtigen zunächst nur hinsichtlich der Einkommensverhältnisse verlangen darf. Ein weitergehendes Verlangen zu Vermögensverhältnissen ist unzulässig, solange nicht feststeht, dass die maßgebliche Jahreseinkommensgrenze von 100.000 € überschritten ist.