
Nach der Entscheidung des BGH vom 23.10.2024 zum Elternunterhalt haben die ersten Oberlandesgerichte Ihre Unterhaltsleitlinien dem angepasst.
In seinem Beschluss vom 26.09.2024 hat das OLG Bamberg darauf hingewiesen was der Sozialhilfeträger und was der Unterhaltspflichtige darlegen und beweisen muss.
Mit Beschluss vom 23.10.2024 Aktenzeichen XII ZB 6/24 hat der Bundesgerichtshof den Selbstbehalt beim Elternunterhalt niedriger angesetzt als zuvor das OLG Düsseldorf und das OLG München.
Mit Beschluss vom 06.03.2024 hat das OLG München entschieden, dass der Selbstbehalt des unterhaltspflichtigen Kindes beim Elternunterhalt ab dem 01.01.2020 mit 5.500 Euro anzusetzen ist.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.04.2024 - X ZR 14723 entschieden, dass andes als beim Elternunterhalt bei der Rückforderung einer Schenkung gem. § 529 BGB dem Beschenkten nicht soviel verbleiben muss wie beim Elternunterhalt.