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Sind Eltern miteinander verheiratet, so haben sie das gemeinsame Sorgerecht für ihre Kinder. Leben Eltern bei der Geburt ihres Kindes getrennt, hat zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. Dann können die Eltern vor dem Jugendamt eine sogenannte gemeinsame Sorgeerklärung abgeben. Väter, die bisher nicht das Sorgerecht für ihr Kind hatten, können das gemeinsame Sorgerecht in einem vereinfachten gerichtlichen Verfahren beantragen. Gerne beraten wir Sie.

Leider ist das gemeinsame Sorgerecht auch die Ursache für viele gerichtliche Auseinandersetzungen. Oft ist ein bestimmter Teilbereich des Sorgerechts betroffen, das sogenannte Aufenthaltsbestimmungsrecht. Zu diesem und allen anderen Aspekten des Sorgerechts beraten wir Sie gern.

Das Wohl Ihres Kindes steht an erster Stelle

Alle Berufsgruppen, die an einem Kindschaftsverfahren beteiligt sind, möchten den Kindern vor allem eine unbelastete Beziehung zu beiden Elternteilen ermöglichen. Deshalb soll die Kommunikation zwischen den Elternteilen hergestellt, gefördert und/oder erhalten werden. Streit entsteht am häufigsten im Zusammenhang mit dem sogenannten Aufenthaltsbestimmungsrecht (ABR) und dem Umgangsrecht. Dabei geht es vor allem um Entscheidungen, wo und wie lange sich das Kind oder die Kinder aufhalten und auf welche Weise sie von einem zum anderen Elternteil gelangen.

Wir vertreten Ihre Interessen im Zusammenspiel von Gericht, Jugendamt und Beratungsstellen. Dabei haben wir zu jedem Zeitpunkt das Wohl Ihres Kindes oder Ihrer Kinder im Auge.

Im Interesse der Kinder gilt im Kindschaftsverfahren inzwischen ein Beschleunigungsgebot: In jedem gerichtlichen Verfahren, in dem um die Gewährung von Umgang oder den Aufenthalt eines Kindes gestritten wird, gibt es den ersten Anhörungstermin innerhalb eines Monats nach Antragstellung.

Um die Rechte der Kinder zu wahren, kann das Familiengericht einen Verfahrensbeistand einsetzen, auch Anwalt des Kindes genannt. Dieser ermittelt den Willen des Kindes, um seine Interessen zu schützen und zu vertreten.

Umgang

Allen Eltern, die nicht mit ihrem Kind zusammenwohnen, und auch den Großeltern steht ein Umgangsrecht zu. Das gilt auch für andere Personen, die eine nahe Beziehung zu einem Kind aufgebaut haben. Der Umfang und die Ausgestaltung des Umgangsrechts sind nicht gesetzlich festgelegt und in jedem Einzelfall zu bestimmen. Wir beraten Sie, wie Sie den Umgang gestalten und durchsetzen können, der für Ihr Kind und Ihre Familie der beste ist.

Wechselmodell

Das sogenannte Wechselmodell oder auch Paritätsmodell sieht vor, das ein Kind oder die Kinder etwa zu gleichen Teilen bei beiden Elternteilen leben. Entweder wechseln die Kinder zwischen den elterlichen Haushalten oder die Eltern betreuen ihre Kinder abwechselnd in der ehemaligen Familienwohnung (sogenannte Nest-In-Lösung). Das Wechselmodell erfordert in der Regel eine gute Kommunikation zwischen den Eltern.