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Mit Beschluss vom 27.11.2014 hat der BGH entschieden, dass bei der Rückforderung Schenkungen der Schwiegereltern an ihr Schwiegerkind zur Bedienung eines Immobilienkredits nur der Tilgungsanteil, nicht jedoch die Zinsen zurückgefordert werden können.

Denn die Zahlungen der Schwiegereltern habe ihre Geschäftsgrundlage im dauerhaften Wohnen des eigenen Kindes nur im Umfang des Tilgungsanteils. Mit dem Zinsanteil wird dagegen der laufende Lebensunterhalts bestritten. Dafür erbrachte Zahlungen können grundsätzlich nicht zurück gefordert werden.

Der BGH führt in der Entscheidung auch aus, dass zwar der Aspekt, dass mit der Zeit, die die Eheleute gemeinsam in der durch das Geschenk der Schwiegereltern geförderten Immobilie gewohnt haben, bei der Billigkeitsentscheidung ob und wie wegen geänderter Umstände eine Anpassung vorzunehmen ist zu berücksichtigen ist; der BGH erteilt jedoch andererseits einer pauschalen Betrachtung eine Absage, nach der nach einem Zeitraum von 10 oder 20 Jahren der Zweck vollständig erreicht sei und damit keine Rückforderung erfolgen kann.

Nach der Entscheidung des BGH kann es darauf ankommen, ob das Festhalten an der Schenkung nach den beiderseitigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen unzumutbar ist und ob ggf. die Höhe der monatlichen Zuwendungen sich in einem Umfang bewegen, in dem früher laufende Aufwendungen für Wohnkosten angefallen sind.