Das BSG hat mit Urteil vom 27.2.2019 – B 8 SO 15/17 R entschieden, dass als Kostenersatz nach § 102 SGB XII nur rechtmäßig gewährte Leistungen zurückgefordert werden dürfen.
Mit Beschluss vom 18.12.2023 hat das OLG Hamburg entschieden, dass ein Erbschein nur dann nach § 64 SGB X kostenlos ist, wenn er ausschließlich für einen Antrag auf Sozialleistungen beantragt und erteilt wird.
Mit einer Gesetzesänderung zum 01.01.2024 hat der Gesetzgeber nunmehr ausdrücklich auch den Zufluss von Pflichtteilsansprüchen und Vermächtnissen im SGB II (Bürgergeld) und SGB XII (Sozialhilfe) als Vermögen und nicht mehr als Einkommen geregelt.
Die Regelbedarfe beim Bürgergeld (bisher AlG-II /Hartz IV) und bei der Sozialhilfe werden ab 01.01.2024 erhöht.
Die steuerlichen Behindertenpauschbetrage werden ab dem 01.01.2021 erhöht.
Das Bürgergeldgesetz tritt am 01.01.2023 in Kraft. Viel mehr Vermögen als bisher bleibt anrechnungsfrei.