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OLG Köln lehnt Erbscheinsantrag des Sozialamts mit Beschluss vom 15.12.2023 ab

Das OLG Köln hat einen Erbscheinsantrag des Sozialhilfeträgers abgelehnt, da kein Antragsrecht auf einen Erbschein als Gläubiger besteht.

Nach dem Beschluss kann das Sozialamt, wenn es nicht bereits einen vollstreckbaren Titel gegen den Erblasser hatte, keinen Erbschein beantragen, um die Forderung gegen die Erben geltend zu machen.

§§ 792 ZPO, 352 FamFG setzen dafür nämlich voraus, dass der Gläubiger bereits einen Vollstreckungstitel besitzt. Das OLG Köln verweist darauf, dass Forderungen gegen die Erben entweder auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen sind,

oder durch Verwaltungsakt. Das Bundessozialgericht hat dazu entschieden, dass Darlehen nur auf dem Zivilrechtsweg zurückgefordert werden können.