BSG lehnt Rückforderung von Sozialhilfedarlehen von den Erben durch Bescheid ab.
Das BSG hat mit Urteil vom 11.9.2020 – B 8 SO 3/19 R entschieden, dass Sozialhilfe, die dem Erblasser als Darlehen bewilligt wurdem, von den Erben nicht durch Bescheid als Kostenersatz nach § 102 SGB XII gefordert werden darf.
Die Rückzahlung von Darlehen kann vom Sozialamt nur auf dem Zivilrechtsweg geltend gemacht werden.
Das BSG weist in dem Urteil auch darauf hin, dass wenn die Bewilligung als Darlehen bestandskräftig ist, die Erben nicht einwenden können, dass die Leistungen als Zuschuss hätten erbracht werden müssen.