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Wie läuft ein Sozialgerichtsverfahren ab?

Vorverfahren

Bevor Klage zum Sozialgericht erhoben werden kann, muss gegen einen Bescheid der Behörde Widerspruch erhoben werden. Die Behörde überprüft den Bescheid nochmals, hilft in manchen Fällen dem Widerspruch ab oder lehnt den Widerspruch sonst mit Widerspruchsbescheid ab. Dieses Widerspruchsverfahren heißt im Juristendeutsch auch sozialgerichtliches Vorverfahren. Wenn das Widerspruchsverfahren nicht abgeschlossen ist, ist die Klage noch nicht zulässig.

Klage

Wenn der Widerspruchsbescheid vorliegt, beginnt die Klagefrist, die in der Regel 1 Monat beträgt. Die Klage soll schriftlich erhoben werden. Es muss sich auch der Klage ergeben, wer die klagende und die beklagte Partei ist und um was es bei der Klage geht. Es gibt weitere Anforderungen an eine Klage, die aber nur Sollvorschriften sind und daher, wenn sie nicht schon bei der Klageschrift erfüllt sind, auch nachgeholt werden können. Dazu gehören z.B. ein bestimmter Klageantrag und die Unterschrift mit Ort und Datum. Außerdem sollen der Bescheid, gegen den Widerspruch erhoben wurde und der Widerspruchsbescheid in Kopie beigefügt werden.

Prozesskostenhilfeantrag

 Mit der Klage kann auch ein Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt werden. Das ist beim Sozialgericht in der Regel nur sinnvoll, wenn eine Vertretung durch einen Anwalt gewünscht ist, weil das Verfahren vor dem Sozialgericht gerichtskostenfrei ist, ein Prozesskostenhilfeantrag ohne Anwaltsbeiordnung also ins Leere laufen würde. Über den Prozesskostenhilfeantrag entscheidet derselbe Richter, der auch über die Klage entscheidet. Grund dafür ist, dass die Prozesskostenhilfe anders als die Beratungshilfe für die außergerichtliche Tätigkeit, von den Erfolgsaussichten der Klage abhängt.

 

Für die Prozesskostenhilfe muss für jeden Kläger eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ausgefüllt werden (unbedingt das Merkblatt zum PKH-Antrag lesen). Achtung: die Erklärung muss sehr sorgfältig und vollständig ausgefüllt sein, da das Gericht die Prozesskostenhilfe bereits deswegen ablehnen kann, wenn der Antragsteller fahrlässig falsche Angaben gemacht hat.  Änderungen bei den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen müssen dem Gericht unaufgefordert mitgeteilt werden und das Gericht kann die Bewilligung später noch überprüfen und aufheben, wenn es Änderungen gab.

Eingangsmitteilung

Das Gericht bestätigt den Eingang der Klage mit einer Eingangsmitteilung, übersendet die Klage mit gleicher Post an die Gegenseite und fordert diese zur Stellungnahme auf. Darauf steht, wann die Klage eingegangen ist, so dass geprüft werden kann, ob die Klage rechtzeitig da war. Wenn bei der Klage nicht alle erforderlichen Angaben gemacht wurden, fordert das Sozialgericht auf, diese nachzuholen, soweit das möglich ist.

Sachverhaltsermittlung

Das Sozialgerichtsverfahren ist ein Amtsermittlungsverfahren. Das heißt, das Gericht ermittelt den Sachverhalt von sich aus (von Amts wegen) und die klagende und beklagte Partei werden zwar vom Sozialgericht zur Mitwirkung bei der Sachverhaltsermittlung herangezogen, sie müssen aber nicht selbst die Beweismittel beibringen und z.B. auch nicht selbst Gutachten einholen.

Bei allen Klageverfahren lässt sich das Sozialgericht von der Behörde die Verwaltungsakten schicken und kennt daher in der Regel deren Inhalt.

Klägerfragebogen

Insbesondere bei Klagen mit medizinischem Bezug (wenn es um Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsminderung, Plegebedürftigkeit, Rehamaßnahmen, Schwerbehinderung, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten etc. geht) schickt das Sozialgericht einen Klägerfragebogen (medizinisch), der sorgfältig ausgefüllt werden muss und auf dem die Adressen, Fachgebiete, Zeitraum der Behandlung und die Art der Erkrankung angegeben werden muss. Insbesondere bei Klagen wegen Berufsunfähigkeitsrenten und Erwerbsminderungsrenten fordert das Sozialgericht in einem besonderen Klägerfragebogen (beruflich und medizinisch) auch Angaben zum beruflichen Werdegang.

 

Auf Grundlage dieses Klägerfragebogens schreibt das Sozialgericht die Ärzte, Krankenhäuser oder andere Leistungsträger an. Deshalb ist es wichtig, dort die Angaben vollständig und lesbar zu machen, da das Gericht sonst nur schwer Auskünfte einholen kann.

 

Der Fragebogen enthält auch eine Erklärung über die Entbindung von der Schweigepflicht, da ohne diese die Ärzte auch dem Sozialgericht keine Auskunft geben dürften.

Sachverständigengutachten

Wenn das Sozialgericht auf Grundlage des Klägerfragebogens Ermittlungsbedarf in medizinischer Hinsicht sieht, beauftragt es einen ärztlichen Sachverständigen mit einem Beweisbeschluss und formuliert Fragen an diesen. Ein ärztliches Sachverständigengutachten im Sozialgerichtsverfahren ist in der Regel recht umfangreich und muss den Standards der wissenschaftlich-medizinischen Lehrmeinung entsprechen. Der Gutachter beantwortet in dem Gutachten die Beweisfragen des Gerichts. Die Antworten müssen auf Grundlage der im Gutachten erhobenen Befunde nachvollziehbar begründet sein.

 

Zu dem Ergebnis des Gutachtens können beide Parteien Stellung nehmen und auch ergänzende Fragen stellen. Wenn das Gutachten eindeutig ausfällt, kann es zu einem Anerkenntnis oder Vergleichsangebot der beklagten Behörde kommen, oder das Gericht fragt an, ob die Klage zurückgenommen wird, oder mit welcher Begründung die Klage fortgesetzt wird.

 

Wenn das vom Sozialgericht eingeholte Gutachten ein Ergebnis hat, mit dem die klagende Partei nicht einverstanden ist, kann sie einen Antrag auf ein sogenanntes Privatgutachten stellen. Das Sozialgericht muss dann von einem bestimmten Arzt, der benannt werden kann, ein weiteres Gutachten einholen. Dafür muss allerdings die klagende Partei selbst einen Vorschuss zahlen, der nur dan erstattet wird, wenn das Gutachten zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen hat.

Mündliche Verhandlung

Wenn das Sozialgericht seine Sachverhaltsermittlung abgeschlossen hat und beide Seite sich schriftlich zu allem Wesentlichen geäußert haben, setzt das Gericht eine mündliche Verhandlung an oder einen Erörterungstermin, wenn noch Fragen im persönlichen Gespräch mit den Beteiligten geklärt werden sollen. Wenn die klagende Partei sich nicht ausreichend in deutscher Sprache verständigen kann lädt das Gericht auf Antrag einen Dolmetscher.

 

In der mündlichen Verhandlung ist das Gericht mit einem Berufsrichter und  zwei ehrenamtlichen Richtern besetzt, die alle mit gleichem Stimmrecht entscheiden. Allerdings kommt es nur selten vor, dass die ehrenamtlichen Richter den Berufsrichter überstimmen.

 

In der mündlichen Verhandlung trägt der Berufsrichter zuerst den Sachverhalt vor, dann erhalten die Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme. Rechtliche und tatsächliche Aspekte werden erörtert. Anschließend werden die Anträge (Klageantrag und Klageabweisungsantrag) gestellt.

Urteil und Gerichtsbescheid

 Am Schluss der mündlichen Verhandlung zieht sich das Gericht zur Beratung zurück und verkündet im Anschluss die Urteilsformel (den Tenor) und begründet das Urteil kurz. Das eigentliche vollständige Urteil wird erst einige Zeit später übersandt. Die Berufungsfrist gegen das Urteil beginnt erst mit der Zustellung des vollständigen Urteils.

 

In Fällen, die einfacher gelagert sind, kann das Gericht auch durch Gerichtsbescheid entscheiden, der wie ein Urteil wirkt oder auch durch Entscheidung ohne mündliche Verhandlung.

 

 

 

 

Portrait

JANSSEN & STAUDACHER

Susanne Janssen
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Sozialrecht

Thomas Staudacher
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Sozialrecht



Fortbildungsbescheinigung des DAV
Fortbildungsbescheinigung des DAV

 


Behindertenpauschbeträge ab 01.01.2021 erhöht


Die steuerlichen Behindertenpauschbetrage werden ab dem 01.01.2021 erhöht. Ein Pauschbetrag wird nunmehr bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 gewährt.
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 Regelbedarfe AlG-II / Hartz IV und Sozialhilfe ab 01.01.2021

Die Regelbedarfe beim AlG-II /Hartz IV und bei der Sozialhilfe werden ab 01.01.2021 erhöht.

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Coronavirus Sozialschutz-Pakete verlängert

 

Das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) ist am 27.03.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit am 28.03.2020 in Kraft getreten.

Das Sozialschutzpaket II ist am 28.05.2020 im Bundesgesetzblatt verkündet worden und damit am 29.05.2020 in Kraft getreten. Mit Gesetz vom 09.12.2020 wurden die Regelungen verlängert.

 

Das Gesetz enthält einige sozialrechtlich wichtige Regelungen für die nächsten Monate:

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