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Was viele nicht wissen: nicht nur Eltern sind ihren Kindern unterhaltspflichtig, auch Kinder sind gegenüber den eigenen Eltern grundsätzlich zur Zahlung von Unterhalt verpflichtet. Durch die gestiegene Lebenserwartung und den medizinischen Fortschritt kommt es immer häufiger vor, dass vor dem Tod der Eltern eine längere Phase liegt, in der sie Unterstützung brauchen oder auch zum Pflegefall werden. In diesem Fall sind die erwachsenen Kinder gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig. Dieser Anspruch auf Elternunterhalt wird fast nie von den Eltern selbst geltend gemacht, sondern fast ausschließlich durch das Sozialamt, wenn die Eltern ins Pflegeheim kommen.

Wir sagen Ihnen, ob Sie überhaupt zum Unterhalt herangezogen werden und wenn ja, wie hoch der von Ihnen zu zahlende Elternunterhalt ist und wieviel Sie als sogenanntes Schonvermögen haben dürfen. Wir sagen Ihnen auch, ob Sie für Ihre Schwiegereltern zahlen müssen bzw. wie sich Ihr Einkommen als Schwiegerkind auf den Elternunterhalt auswirkt.

Auskunftsforderungen und Unterhaltsforderungen des Sozialamtes

Nicht selten kommt es zu Forderungen durch das Sozialamt. In der Regel kurz nachdem ein Sozialhilfeantrag für den pflegebedürftigen Elternteil gestellt wird, erhalten Sie Post vom Sozialamt mit der sogenannten Bedarfswahrungsanzeige. Sie werden zur Auskunft über Ihr Einkommen und Vermögen und des oder der Ehe- oder LebenspartnerIn aufgefordert. In dieser Situation beraten wir Sie gern, welche Rechte und Pflichten Sie gegenüber Ihren Eltern bzw. dem Sozialamt haben, ob und wie weit Sie und  Ehe- und LebenspartnerIn Auskunft erteilen müssen  und in welcher Höhe Sie gegenüber Ihren Eltern bzw. dem Sozhialamt unterhaltspflichtig sind.

Selbstbehalte 2022

Natürlich wird auch erwachsenen Kindern zugestanden, dass genug Geld bleibt, um ihr eigenes Leben zu finanzieren und für das Alter vorzusorgen. In erster Linie wird dies dadurch gewährleistet, dass eigene Unterhaltspflichten der Kinder deren eigenen minderjährigen Kindern gegenüber berücksichtigt werden, unvermeidliche Belastungen abgezogen werden und kontrolliert wird, ob das Einkommen des unterhaltspflichtigen Kindes den Selbstbehalt übersteigt. Dieser ist beim Elternunterhalt deutlich höher als beim Unterhalt für minderjährige Kinder, da die Pflicht zum Unterhalt für Eltern schwächer ist als für Kinder, für die Unterhaltspflichtige "ihr letztes Hemd" geben müssen.

Nach den aktuellen unterhaltsrechtlichen Leitlinien  des Kammergerichts (Stand 01.01.2022) ist dem Unterhaltspflichtigen ist der angemessene Eigenbedarf zu belassen. Dessen Bemessung orientiert sich am Zweck und dem Rechtsgedanken des Angehörigen-Entlastungsgesetzes vom 10. Dezember 2019. Danach ist bei Einkommen unter 100.000,-€ brutto jährlich kein Elternunterhalt  zu leisten.

 

Geschütztes Vermögen

Nach der Rechtsprechung des BGH ist vor allem selbstgenutztes Wohneigentum vor der Verwertung geschützt. Vor allem lastenfreies Wohneigentum kann sich jedoch beim Elternunterhalt durch Anrechnung des Wohnwerts wie Einkommen erhöhend auf die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen auswirken und damit zu einem höheren Unterhaltsanspruch führen. Ebenfalls geschützt ist das sogenannte Altersvorsorgevermögen. Der BGH erkennt es an, wenn der Unterhaltspflichtige beim Elternunterhalt 5% seines Bruttoeinkommens jährlich anspart und lässt das daraus angesparte Vermögen anrechnungsfrei. Diese 5 % können insbesondere bei Einkommen, auf das keine Beiträge zur Rentenversicherung gezahlt werden, noch um weitere 20 % erhöht werden.

Angehörigenentlastungsgesetz ab 01.01.2020

Ab dem 01.01.2020 gehen Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kindern und auch Unterhaltsansprüche von Kindern gegenüber ihren Eltern nur noch über, wenn die Kinder bzw. Eltern im Jahr über 100.000 Euro brutto verdienen. Dies gilt insbesondere auch bei der Hilfe zur Pflege für pflegebedürftige Eltern. Die Neuregelung gilt für alle Sozialhilfeleistungen, also auch für die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Bei Unterhaltsansprüchen volljähriger behinderter Menschen gegenüber Eltern mit einem Einkommen über 100.000 Euro brutto soll es bei dem auf Pauschalbeträge begrenzten Anspruchsübergang bleiben.

Bei der bisher im SGB XII geregelten Eingliederungshilfe, die ab 01.01.2020 im SGB IX geregelt ist, erfolgt die Privilegierung auch für Eltern, die über 100.000 Euro brutto im Jahr Einkommen haben. Der in § 138 Abs. 4 SGB IX ab 01.01.2020 vorgesehene pauschale Unterhaltsbeitrag von 32,08 Euro wurde ersatzlos gestrichen.