taetigkeitsgebiete-2.jpg
janssen-2.jpg
thomas-staudacher-headset.jpg
neutral.jpg
janssen-staudacher.jpg
neutral-5.jpg
neutral-4.jpg

Ein wichtiges Element der Vorsorge für Verheiratete und eingetragene Lebenspartner ist der Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag.

Einen Vertrag im Rahmen der Vorsorgeplanung schließen die Beteiligten am besten zu Beginn der Ehe oder der Lebenspartnerschaft. Zu diesem Zeitpunkt verstehen sich die Eheleute oder Lebenspartner gut und sind daran interessiert, eine für beide Seiten angemessene Regelung zu treffen. Diese ist im Idealfall für beide Seiten vorteilhaft und berücksichtigt die Interessen beider Seiten fair und gerecht.

Wir beraten Sie zum Abschluss von Eheverträgen und Lebenspartnerschaftsverträgen. Außerdem erstellen wir Vertragsentwürfe, die durch einen Notar beurkundet werden können.

Eheverträge sollte man anpassen

Eheverträge und Lebenspartnerschaftsverträge sollten im Laufe der Zeit den veränderten Lebensverhältnissen angepasst werden. Das gilt besonders dann, wenn die tatsächlich gelebte Partnerschaft oder Ehe von den ursprünglichen Erwartungen stark abweicht. Dennoch wird es oft versäumt, den Vertrag der Realität anzupassen. In diesen Fällen können Gerichte den Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag für unwirksam erklären. Im Einzelfall kann es auch passieren, dass die begünstigte Seite sich nicht darauf berufen darf.

Wenn sich die Vermögensverhältnisse im Laufe der Ehe oder Lebenspartnerschaft ändern, sollten sich die Ehepartner oder Lebenspartner zum Abschluss eines Ehevertrages oder Lebenspartnerschaftsvertrages beraten lassen. Das ist besonders dann sinnvoll, wenn einer der Eheleute oder Lebenspartner selbstständig erwerbstätig ist und eine Firma aufbaut. Auch Immobilienvermögen sollte in einem Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag berücksichtigt werden. Gibt ein Partner seine Erwerbstätigkeit zugunsten der Pflege und Erziehung von Kindern auf, so sollte auch das in einem Ehevertrag oder Lebenspartnerschaftsvertrag berücksichtigt werden.

In einen Ehevertrag können verschiedene Regelungen aufgenommen werden. Das betrifft insbesondere nacheheliche Ehegattenunterhaltsansprüche, den Versorgungsausgleich, den Güterstand, die Gütertrennung oder den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft mit Modifizierungen.

 

Der Ehevertrag kann auch Regelungen für den Fall einer Trennung oder Scheidung enthalten. Sind beispielsweise Unterhalt, Zugewinn und Versorgungsausgleich im Ehevertrag geregelt, so kann ein Scheidungsverfahren schnell und ohne aufreibende gerichtliche Auseinandersetzungen durchgeführt werden. Die Scheidungskosten sind auf diese Weise deutlich reduzierbar.

Scheidung ohne Anwalt

Besteht ein Ehevertrag, so ist oft eine sogenannte „Scheidung ohne Anwalt“ möglich. Sind strittige Punkte durch einen notariellen Vertrag geregelt, dann muss nur einer der Eheleute durch einen Anwalt vertreten sein. In diesem Fall braucht der andere im Scheidungsverfahren beteiligte Partner ohne Zuziehung eines Anwalts nur der Scheidung zuzustimmen.

 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Anwalt nicht beide Ehepartner oder Lebenspartner vertreten kann. Das Gesetz sieht in diesem Fall vor, dass der Scheidungsanwalt nur einen der beiden Scheidungswilligen vertritt. Der andere Partner tritt während des Scheidungsverfahrens ohne Anwalt auf. Er kann dem Scheidungsantrag des anderen Partners, der durch den Anwalt vertreten ist, lediglich zustimmen. Eigene Anträge kann er nicht stellen und somit auch keinen Einfluss auf das Verfahren nehmen. Ehepartner oder Lebenspartner sollten deshalb gut überlegen, ob sie eine Scheidung ohne eigenen Anwalt wünschen.