Altersrenten
Rente mit 63
Bei den Altersrenten gilt als Regelrentenalter 67 Jahre. Jahrgänge vor 1947 können noch mit 65 in Rente gehen. Ab Jahrgang 1947 bis 1963 wird die Altersgrenze von 65 stufenweise auf 67 angehoben.
Neben der Regelaltersrente gibt es noch Altersrenten für langjährig Versicherte, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen und Altersrenten für besonders langjährig Versicherte.
Für die Jahrgänge bis 1951 gibt es außerdem auslaufende Übergangsregelungen für die Altersrente von Frauen sowie die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit.
Im Gesetzgebungsverfahren ist derzeit die Rente mit 63 für langjährig Versicherte der Geburtsjahrgänge bis 1963. Jahrgänge bis 1952 können dann ab 63 abschlagsfrei in Rente gehen. Die Altersgrenze 63 wird für die Geburtsjahrgänge bis 1963 schrittweise auf 65 angehoben.
Früher in Rente gehen
Sie sollten prüfen lassen, ob Sie nach einer der detaillierten und komplizierten Sonder- und Übergangsregelungen vielleicht einen früheren Rentenanspruch haben. In einigen Fällen lässt sich eine frühere Rente dadurch erreichen, dass etwa noch fehlende Versicherungszeiten geschaffen werden. Die Voraussetzungen für bestimmte Frührenten können erreicht werden, wenn etwa eine Schwerbehinderung oder Erwerbsminderung festgestellt wird.
Wir klären mit Ihnen, ob und wann Sie die Voraussetzungen für eine Altersrente erfüllen. Wir beraten Sie, ob Sie früher in Rente gehen können und ob Sie dafür Abschläge in Kauf nehmen müssen. Außerdem erläutern wir Ihnen, ob Sie eine Frührente vorzeitig oder ohne Rentenabschlag in Anspruch nehmen können.
Wir beraten Sie umfassend auch zu allen Themen, die im Zusammenhang mit der Altersrente von Bedeutung sein können: Versicherungszeiten durch Arbeitslosigkeit, Krankengeldbezug oder Feststellung der Schwerbehinderung. Außerdem erläutern wir Ihnen, wie Sie fehlende vollwertige Beitragszeiten erreichen können, die für eine Erfüllung von Wartezeitmonaten fehlen.
Erwerbsminderungsrenten
Rente wegen Erwerbsminderung (früher Berufsunfähigkeitsrente und Erwerbsunfähigkeitsrente genannt) wird geleistet bei voller Erwerbsminderung sowie bei teilweiser Erwerbsminderung. Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung kann bei einem Restleistungsvermögen von täglich maximal 6 Stunden beantragt werden. Rente wegen voller Erwerbsminderung wird zuerkannt, wenn ein Betroffener über ein Restleistungsvermögen von täglich maximal 3 Stunden verfügt.
Auch wenn Sie eigentlich täglich noch 3 bis maximal 6 Stunden leistungsfähig sind, können Sie Anspruch auf eine Rente wegen voller Erwerbsminderung haben. Wenn Sie keinen leidensgerechten Teilzeitarbeitsplatz finden, wird die Rente als sogenannte Arbeitsplatzrente geleistet.
Erwerbsminderungsrenten werden in der Regel befristet gezahlt und auf Antrag verlängert, wenn die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Sind Sie vor dem 2. Januar 1961 geboren, so erhalten Sie bei Berufsunfähigkeit eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung. Einen Anspruch auf die Rente haben Sie, wenn Sie Ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Hat die Rentenversicherung Sie auf eine zumutbare Tätigkeit verwiesen, haben Sie ebenfalls Anspruch auf die Rente, wenn Sie die Tätigkeit nicht mehr ausüben können. Je nach Qualifikationsniveau können Sie auf die nächstniedrige Qualifikationsstufe verwiesen werden. Kann die Rentenversicherung keine Tätigkeit benennen, die dieser Qualifikationsstufe entspricht und die Sie in zumutbarer Zeit ausüben können, haben Sie eventuell einen Rentenanspruch.
Wir beraten Sie zu den Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente und klären mit Ihnen, ob Sie die versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen erfüllen. Wir vertreten Sie als Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren und im Klageverfahren vor dem Sozialgericht.
Hinterbliebenenrente
Große und kleine Witwenrente
Für Witwen und Witwer von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern wird unter bestimmten Voraussetzungen Hinterbliebenenrente gezahlt. Dabei wird unterschieden zwischen kleiner und großer Witwenrente. Die kleine Witwenrente wird in der Regel 24 Monate gezahlt. Große Witwenrente wird nur gezahlt, wenn die Witwe oder der Witwer minderjährige Kinder erzieht. Sie wird auch dann bezahlt, wenn der Witwer oder die Witwe mindestens 47 Jahre alt ist oder erwerbsgemindert.
Erziehungsrente
Geschiedene Ehegatten können eine Erziehungsrente erhalten, wenn sie ein minderjähriges Kind des Verstorbenen erziehen.
Halbwaisenrente und Waisenrente
Halbwaisen und Waisen erhalten Halbwaisenrente oder Waisenrente bis zum 18. Lebensjahr oder bis zum 27. Lebensjahr bei Ausbildung, Freiwilligendienst oder Behinderung. Auf Hinterbliebenenrenten wird das Einkommen angerechnet.
Wir beraten Sie zu den Voraussetzungen einer Hinterbliebenenrente und prüfen, ob die Rente richtig berechnet und Ihr Einkommen auf diese Rente richtig angerechnet wird.
Die Rentenberechnung
Haben Sie einen Rentenbescheid erhalten, so enthält dieser im Hauptteil mehrere Angaben: welche Rente bewilligt wird (Rentenart), wann die Rente beginnt und wie hoch sie ist. Bei befristeten Renten wird außerdem angegeben, wie lange die Rente gezahlt wird. Der Bescheid enthält neben Hinweisen zu Mitteilungspflichten auch eine Rechtsbehelfsbelehrung. Diese besagt, dass Sie innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Bescheid einlegen können.
Im ersten Teil des Bescheides sind auch die Anlagen zum Bescheid in einem Inhaltsverzeichnis aufgelistet. Ob Ihr Bescheid vollständig ist, erkennen Sie an der Aufzählung der Anlagen im ersten Teil des Bescheides, dem Inhaltsverzeichnis.
Während bis 2015 die Anlagen in Rentenbescheiden mit Ziffern bezeichnet wurden und viele dadurch verwirrt waren, dass nicht jeder Rentenbescheid alle Anlagen von 1-19 durchgehend enthält, werden ab 2016 die Anlagen in den Rentenbescheiden nicht mehr mit Zahlen bezeichnet, sondern mit einer aussagekräftigeren Bezeichnung:
Diese Anlagen sind häufig in Rentenbescheiden zu finden:
- bisher Anlage 1 = jetzt Anlage "Berechnung der Rente"
- bisher Anlage 2 = jetzt Anlage "Versicherungsverlauf"
- bisher Anlage 3 = jetzt Anlage "Entgeltpunkte für Beitragszeiten"
- bisher Anlage 4 = jetzt Anlage "Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten"
- bisher Anlage 5 = jetzt Anlage "Versorgungsausgleichs"
- bisher Anlage 6 = jetzt Anlage "Berechnung der persönlichen Entgeltpunkte"
Wir beraten Sie umfassend, wie sich Ihre Rente berechnet. Ausgehend von der Rentenberechnung im Rentenbescheid klären wir, ob alle Faktoren zu Ihren Gunsten berücksichtigt wurden. Wir prüfen Ihren Versicherungsverlauf und klären für Sie, ob die richtigen Entgeltpunkte für Beitragszeiten und sonstige Versicherungszeiten angegeben sind.
Außerdem beraten wir Sie zur Anrechnung von Einkommen auf Ihre Rente. Wir erläutern Ihnen, ob die Rente beim Überschreiten von Hinzuverdienstgrenzen eventuell nicht geleistet wird oder nur als Teilrente gezahlt wird.
Wir prüfen Ihren Rentenbescheid einschließlich der Rentenberechnung. Wir beraten Sie umfassend und übernehmen für Sie das Widerspruchsverfahren und Klageverfahren vor dem Sozialgericht Berlin und anderen Sozialgerichten.