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Bürgergeld (Hartz 4) und Vermögensfreibeträge

Bürgergeld (bis 31.12.2022 Arbeitslosengeld II, ALG II oder Hartz IV bzw. Hartz 4 genannt) ist neben dem Einkommen auch vom Vermögen abhängig. Die Vermögensfreibeträge beim Bürgergeld sind höher als die bei Sozialhilfe oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Daher kann es für Sie entscheidend sein, ob für Sie zum Beispiel bei einer Erwerbsminderungsrente das Sozialamt oder das JobCenter zuständig ist.

Beim Bürgergeld sind die Freibeträge anders als beim AlG II nicht mehr vom Lebensalter bei Antragstellung abhängig. Daneben gibt es besondere Freibeträge beispielsweise für die Altersvorsorge und für notwendige Anschaffungen. Außerdem ist das Vermögen in manchen Fällen geschützt, wenn seine Verwertung nicht zumutbar ist. Das gilt etwa für den Hausrat, ein KFZ, eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück. Das Vermögen ist auch geschützt, wenn die Verwertung eine besondere Härte darstellt.

Haben Sie Vermögen und müssen in absehbarer Zeit einen Antrag auf Bürgergeld stellen, so bieten wir Ihnen Beratung zu allen Fragen rund um die Vermögensfreibeträge. Durch rechtzeitige Gestaltung des Vermögens lassen sich in einigen Fällen die Ihnen zustehenden Vermögensfreibeträge ausschöpfen. Häufig ist nicht der Gesamtwert des Vermögens zu hoch um Leistungen beantragen zu können, sondern das Vermögen ist nicht so verteilt, dass die Freibeträge genutzt werden können. Indem Sie die vom Gesetzgeber vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, können Sie eventuell mehr Leistungen erhalten.

Bürgergeld (bisher Hartz 4) und erben

Sie beziehen Leistungen und haben geerbt? Nach der bis zum 31.07.2016 geltenden Rechtslage war alles, was Sie nach dem Beginn der Leistungen erhalten hatten, als Einkommen auf die Leistungen anzurechnen. Ab dem 01.08.2016 wurde das Gesetz geändert, so dass Zuflüsse, die nicht in Geld, sondern in Geldeswert erfolgen, ab dem Folgemonat als Vermögen berücksichtigt werden. Damit ist es nun möglich, geschütztes Vermögen zu erben, wenn z.B. eine selbst bewohnte angemessene Wohnung geerbt wird. Unter dem Stichwort Erben und Hartz4 finden Sie auf unserer Internetseite noch weitere Informationen zu diesem Thema.

 

Sozialamt und Vermögensfreibeträge

 

Sozialhilfe und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung wird abhängig vom Einkommen und Vermögen gezahlt. Die Vermögensfreibeträge bei Leistungen des Sozialamts sind niedriger als die Freibeträge beim Bürgergeld. Es gibt Freibeträge beispielsweise für die geförderte Altersvorsorge oder für Vermögen, das zum Kauf eines Hauses oder einer Eigentumswohnung für behinderte oder pflegedürftige Menschen dient. Auch der Hausrat, eine selbst genutzte Eigentumswohnung oder ein Hausgrundstück sowie ein sogenannter kleiner Barbetrag müssen nicht verwertet werden. Das Vermögen ist auch geschützt, wenn die Verwertung eine besondere Härte darstellt.

Bei bestimmten Leistungen gibt besondere Freibeträge, insbesondere bei der Hilfe zur Pflege.

 

Wenn Sie Vermögen haben und in absehbarer Zeit einen Antrag auf Sozialhilfe oder Grundsicherung stellen müssen, so beraten wir Sie zu allen Fragen rund um das Schonvermögen. Durch rechtzeitige Vermögensplanung können Sie sich Schonvermögen erhalten. Entscheidend ist nämlich nicht der Gesamtwert des Vermögens. Vielmehr sollte das Vermögen so verteilt sein, dass die Freibeträge genutzt werden können. Indem Sie die vom Gesetzgeber vorgesehenen Gestaltungsmöglichkeiten nutzen, können Sie eventuell mehr Leistungen erhalten.

Sozialamt und Erbe

Sie erhalten Sozialhilfe oder Grundsicherung und haben geerbt? Was Sie nach dem Beginn der Zahlungen erhalten, wird in der Regel als Einkommen auf die Leistungen angerechnet. Wir beraten Sie, ab welcher Höhe ein Erbe anzurechnen ist und für wie lange.

Auf unserer Internetseite finden Sie unter dem Stichwort Erben und Sozialamt weitere Informationen zu diesem Thema. Dort erfahren Sie z.B., wie Sie verhindern, dass Ihr Erbe an das Sozialamt fällt.

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