Schwerbehinderte Menschen erhalten vom Versorgungsamt auf Antrag einen Schwerbehindertenausweis. In einem Antragsverfahren wird zuvor geprüft, ob eine Person die gesundheitlichen Voraussetzungen erfüllt, um zumindest den Grad der Behinderung von mindestens 50 zu erreichen. Wird ein Grad der Behinderung von mindestens 30 aber unter 50 festgestellt, so kann die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen beantragt werden. Zuständig hierfür ist nicht das Versorgungsamt, sondern die Agentur für Arbeit.
Im Antragsverfahren müssen in der Regel ärztliche Atteste vorgelegt werden, aus denen sich die Diagnosen sowie Schwere und Auswirkung der einzelnen Behinderungen ergeben. Das Versorgungsamt stellt dann für jede einzelne Behinderung einen Einzelgrad der Behinderung fest. Aus den Einzelgraden der Behinderung wird der Gesamtgrad der Behinderung ermittelt. Entgegen einer weitverbreiteten Annahme werden dabei jedoch nicht die Einzelgrade der Behinderungen zusammengerechnet. Es wird das Zusammenwirken der einzelnen Behinderungen bewertet und auf diese Weise ein Gesamtgrad der Behinderung ermittelt, der mit einer einzelnen, aber schwerwiegenderen Behinderung verglichen wird.
Das Versorgungsamt stellt aufgrund von Attesten fest, ob und mit welchem Grad eine Behinderung zu berücksichtigen ist. In manchen Fällen holt die Behörde außerdem eigens zu diesem Zweck ein Gutachten ein. Dabei werden auch die Voraussetzungen für die sogenannten Nachteilsausgleiche bzw. Merkzeichen festgestellt:
- G: erhebliche Gehbehinderung
- aG: außergewöhnliche Gehbehinderung
- B: Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson
- RF: Ermäßigung oder Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht
- H: Hilflosigkeit
- Bl: Blindheit
- Gl: Gehörlosigkeit
- T: Teilnahmeberechtigung am SonderFahrDienst für Menschen mit Behinderung in Berlin und vieles mehr.
Wir besprechen mit Ihnen, worauf es beim Schwerbehindertenantrag ankommt. Außerdem erläutern wir Ihnen, was ein ärztliches Attest enthalten muss, damit eine Behinderung und ein Merkzeichen anerkannt werden können. Wurde Ihr Antrag abgelehnt, so werden wir für Sie als Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren tätig: Wir legen Widerspruch ein, sehen die Verwaltungsakte des Versorgungsamtes ein und klären, welche weiteren Schritte zu unternehmen sind, um dem Antrag Erfolg zu verleihen.
Bei einer Ablehnung des Antrags beraten wir Sie, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat. Wir vertreten Sie als Bevollmächtigte im Widerspruchsverfahren gegenüber dem Versorgungsamt oder in einem anschließenden Sozialgerichtsprozess vor dem Sozialgericht.