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Das Sozialgesetzbuch 9 enthält neben den Schutzregelungen für behinderte Menschen auch Regelungen über Leistungen zur Teilhabe. Diese umfassen Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, unterhaltssichernde Leistungen sowie Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft.

Leistungsträger sind die gesetzlichen Krankenkassen, die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzlichen Unfallversicherungsträger (Berufsgenossenschaften und Unfallkassen), die gesetzliche Rentenversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung, die Jugendhilfeträger und die Sozialämter.

Wir beraten Sie, welche Ansprüche auf Teilhabeleistungen Sie haben und welcher Leistungsträger für Sie zuständig ist. Sie haben einen Antrag gestellt und er wurde nicht rechtzeitig bearbeitet? Wir beraten Sie zu Ihren Möglichkeiten, sich Leistungen selbst zu beschaffen. Wir erläutern Ihnen, welche Konsequenzen es hat, wenn sich der Leistungsträger, bei dem Sie den Antrag gestellt haben, für unzuständig erklärt und den Antrag an einen anderen Träger weiterleitet.

Wir beraten Sie gern zu diesen und vielen anderen Fragen. Wir führen für Sie Widerspruchsverfahren durch und erheben für Sie Klage vor dem Sozialgericht Berlin und anderen Sozialgerichten.