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Im Gegensatz zu den meisten europäischen Rechtsordnungen kennt das deutsche Recht den Pflichtteilsanspruch. Ehegatten/eingetragene Lebenspartner, Abkömmlinge des Erblassers also Kinder oder Enkelkinder, und manchmal auch Eltern, haben Anspruch auf den sogenannten Pflichtteil, wenn sie von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Von der Erbfolge ausgeschlossen, ist derjenige, der in einem Testament des Erblassers nicht bedacht ist.

 

Der Pflichtteil beträgt immer die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Im Falle des Todes eines Familienvaters, der eine Ehefrau und zwei Kinder hinterlässt und der keinen Ehevertrag mit seiner Frau gemacht hatte, erbt die Ehefrau zu ½ und die Kinder zu jeweils ¼. Der Pflichtteilsanspruch der Ehefrau beträgt dann ¼ (1/2 x ½) und der Pflichtteilsanspruch der Kinder jeweils 1/8 (1/4 x 1/2) des Nachlasswertes.


Eltern haben nur dann einen Pflichtteilsanspruch, wenn das eigene Kind, das verstirbt selbst keine Kinder hatte. Kinderlose Personen sollten das Erbrecht und Pflichtteilsrecht der Eltern bei ihrer Nachlassgestaltung unbedingt berücksichtigen.


Weiteren nahen Verwandten wie Geschwistern oder auch Nichten und Neffen steht nach den deutschen Gesetzen kein Pflichtteilsanspruch zu.

 

Schützen Sie Ihr Vermögen vor Pflichtteilsansprüchen

Wenn Sie nicht alle nahen Verwandten in gleicher Weise bedenken oder beschenken möchten, sondern eine individuelle Lösung für ihre Vermögensnachfolge anstreben, gilt es insbesondere etwaige Pflichtteilsansprüche bei der Testamentsgestaltung zu berücksichtigen. Nur in seltenen Fällen ist ein Vertrag mit einem Pflichtteilsverzicht durch den nahen Angehörigen möglich. In der überwiegenden Anzahl der Gestaltungen muss eine andere Lösung gefunden werden. Häufig ist es sinnvoll, zu diesem Zweck noch zu Lebzeiten das Vermögen zu gestalten etwa durch rechtzeitige Schenkungen. Auf diese Weise können Pflichtteilsansprüche minimiert werden. Auch dazu beraten wir Sie gern.

 

Setzen Sie Ihre Pflichtteilsansprüche durch

 

Bei einem Todesfall in der Familie, sollten Sie immer prüfen, ob Sie nicht auch zum Kreis der Pflichtteilsberechtigten gehören. Ein Anspruch richtet sich immer gegen den oder die Erben. Damit der Pflichtteilsberechtigte prüfen kann, ob es sich lohnt von seinem Recht Gebrauch zu machen, stehen ihm auch umfassende Auskunftsrechte gegen den oder die Erben zu. Diese Auskunftsrechte können auch im Klagewege gerichtlich geltend gemacht werden, auch wenn sich später rein rechnerisch gar kein Pflichtteil ergeben sollte.

 

Sind Sie also im Testament eines Ehepartners, der Eltern oder Großeltern, oder ihres Kindes nicht bedacht, könnten Sie einen Pflichtteilsanspruch haben. Aber auch wenn Sie dort erwähnt werden, aber Ihnen nur einzelne Gegenstände oder eine Zahlung in festgelegter Höhe zugewendet wird, könnte daneben noch ein Pflichtteilsanspruch bestehen. Sollte dieser Fall eintreten, benötigen Sie einen spezialisierten Rechtsanwalt, der die Rechtslage für Sie prüft und Sie berät, wie Sie Ihre Ansprüche am besten durchsetzen können.