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SGB II Änderungen zum 01.08.2016

Ab sofort gibt es geerbtes oder geschenktes Schonvermögen

Zum 01.08.2016 ergeben sich für Erben im Hartz IV-Bezug (ALG II) einige wichtige Änderungen. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BSG ist die Erbschaft von Gegenständen nicht mehr als Einkommen, sondern im Folgemonat als Vermögen zu berücksichtigen.

Dies führt dazu, dass zum einen die Vorschriften über das geschützte Vermögen anzuwenden sind (z.B. die Verschonung einer angemessenen, selbst bewohnten Eigentumswohnung, eines angemessenen Autos oder von Hausrat), zum anderen auch bei nicht geschütztem Vermögen die nach dem Lebensalter gestaffelten Vermögensfreibeträge gelten. Die Gesetzesbegründung nennt die geerbte selbst bewohnte Wohnung ausdrücklich als Anwendungsbeispiel für die Neuregelung.

 Aus der Neuregelung ergeben sich deutlich größere Gestaltungsspielräume für Bedürftigentestamente.

Anders hatte dies noch das BSG mit Urteil vom 29.04.2015 entschieden, das jeden Zufluss während des Leistungsbezuges als Einkommen behandelt hat und damit auch eine Erbschaft.

 Die Neuregelung gilt nur im SGB II (Hartz IV) nicht im SGB XII (Sozialhilfe).

Erbenhaftung bei Hartz VI aufgehoben

Ebenfalls zum 01.08.2016 hat der Gesetzgeber die Regelung über die Haftung der Erben eines Hartz IV-Empfängers für die in den letzten 10 Jahren bezogenen Hartz IV-Leistungen aufgehoben. Künftig müssen also Erben eines Hartz IV Empfängers, die z.B. dessen angemessene, selbst bewohnte Eigentumswohnung erben, nicht mehr Ersatz leisten.

Eine weitere Neuregelung ist, dass Leistungen, die für den Sterbemonat gezahlt wurden, nicht mehr zurückgefordert werden. Für den Folgemonat gezahlte Leistungen kann der Leistungsträger jetzt direkt von der Bank zurückfordern.

"Rechtsvereinfachungen" zu Lasten von Hartz IV Empfängern

In zahlreichen Änderungen zum 01.08.2016 hat der Gesetzgeber zwar auch einige Verbesserungen geschaffen, die Rechtsvereinfachungen dienen aber in den meisten Fällen nicht den Hilfeempfängern, sondern der leichteren Handhabung durch die Behörden. Darunter sind Regelungen zu Mitwirkungspflichten bei vorrangigen Leistungen, Verschärfungen bei der Anrechnung von einmaligen Einnahmen, die Begrenzung der Miete nach einem nicht erforderlichen Umzug auf die bisherige Miete, Einführung von Ersatzansprüchen nicht nur bei Herbeiführung sondern auch bei der Erhöhung oder Verlängerung der Hilfebedürftigkeit und eine Vielzahl von Verfahrensänderungen, die z.B. Rückforderungen erleichtern sollen.