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SGB II Änderungen zum 01.08.2016

Ab sofort gibt es geerbtes oder geschenktes Schonvermögen

Zum 01.08.2016 ergeben sich für Erben im Hartz IV-Bezug (ALG II) einige wichtige Änderungen. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BSG ist die Erbschaft von Gegenständen nicht mehr als Einkommen, sondern im Folgemonat als Vermögen zu berücksichtigen.

Dies führt dazu, dass zum einen die Vorschriften über das geschützte Vermögen anzuwenden sind (z.B. die Verschonung einer angemessenen, selbst bewohnten Eigentumswohnung, eines angemessenen Autos oder von Hausrat), zum anderen auch bei nicht geschütztem Vermögen die nach dem Lebensalter gestaffelten Vermögensfreibeträge gelten. Die Gesetzesbegründung nennt die geerbte selbst bewohnte Wohnung ausdrücklich als Anwendungsbeispiel für die Neuregelung.

 Aus der Neuregelung ergeben sich deutlich größere Gestaltungsspielräume für Bedürftigentestamente.

Anders hatte dies noch das BSG mit Urteil vom 29.04.2015 entschieden, das jeden Zufluss während des Leistungsbezuges als Einkommen behandelt hat und damit auch eine Erbschaft.

 Die Neuregelung gilt nur im SGB II (Hartz IV) nicht im SGB XII (Sozialhilfe).

Erbenhaftung bei Hartz VI aufgehoben

Ebenfalls zum 01.08.2016 hat der Gesetzgeber die Regelung über die Haftung der Erben eines Hartz IV-Empfängers für die in den letzten 10 Jahren bezogenen Hartz IV-Leistungen aufgehoben. Künftig müssen also Erben eines Hartz IV Empfängers, die z.B. dessen angemessene, selbst bewohnte Eigentumswohnung erben, nicht mehr Ersatz leisten.

Eine weitere Neuregelung ist, dass Leistungen, die für den Sterbemonat gezahlt wurden, nicht mehr zurückgefordert werden. Für den Folgemonat gezahlte Leistungen kann der Leistungsträger jetzt direkt von der Bank zurückfordern.

"Rechtsvereinfachungen" zu Lasten von Hartz IV Empfängern

In zahlreichen Änderungen zum 01.08.2016 hat der Gesetzgeber zwar auch einige Verbesserungen geschaffen, die Rechtsvereinfachungen dienen aber in den meisten Fällen nicht den Hilfeempfängern, sondern der leichteren Handhabung durch die Behörden. Darunter sind Regelungen zu Mitwirkungspflichten bei vorrangigen Leistungen, Verschärfungen bei der Anrechnung von einmaligen Einnahmen, die Begrenzung der Miete nach einem nicht erforderlichen Umzug auf die bisherige Miete, Einführung von Ersatzansprüchen nicht nur bei Herbeiführung sondern auch bei der Erhöhung oder Verlängerung der Hilfebedürftigkeit und eine Vielzahl von Verfahrensänderungen, die z.B. Rückforderungen erleichtern sollen.

Portrait

JANSSEN & STAUDACHER

Susanne Janssen
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Sozialrecht

Thomas Staudacher
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Sozialrecht



Fortbildungsbescheinigung des DAV
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Auch Kinder reicher Eltern nehmen an deren Lebenstandard teil 

Der BGH ändert im Beschluss vom 16.09.2020 zum Aktenzeichen XII ZB 499/19 seine bisherige Rechtsprechung zur Ermittlung des Bedarfes beim Kindesunterhalt.

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Höherer Kindesunterhalt - neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2021

Ab dem 01.01.2021 erhöhen sich die Kindesunterhaltsbeträge gemäß der Düsseldorfer Tabelle sowie das staatliche Kindergeld. Die Düsseldorfer Tabelle wurde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht. Die Tabelle beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben. Die aktuelle Version

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Behindertenpauschbeträge ab 01.01.2021 erhöht


Die steuerlichen Behindertenpauschbetrage werden ab dem 01.01.2021 erhöht. Ein Pauschbetrag wird nunmehr bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 gewährt.
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Düsseldorfer Tabelle Ehevertrag Vorsorgevollmacht Jobcenter
Gemeinsames Sorgerecht Testament Erben trotz Hartz IV Priv. Krankenversicherung
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