BSG Urteil vom 11.08.2015 - Merkzeichen G auch bei psychischer Behinderung
Mit Urteil vom 11.08.2015 hat das BSG entschieden, dass auch psychische Gehstörungen die Voraussetzungen für Merkzeichen G erfüllen können, auch wenn sie den in der Versorgungsmedizinverordnung ausdrücklich genannten Anfallsleiden oder Orientierungsstörungen nicht gleichzusetzen sind.
Der umfassende Behindertenbegriff des SGB IX gebiete nach dem grundgesetzlichen wie auch dem Diskriminierungsverbot der UN Behindertenrechtskonvention die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen. Anspruch auf Merkzeichen G hat deshalb auch ein schwerbehinderter Mensch, der nach Prüfung des einzelnen Falles aufgrund anderer Erkrankungen als den in der Versorgungsmedizinverordnung genannten Beispielsfällen mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion gleichzustellen ist.