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BSG 29.06.2015 Darlehen für Mietkaution darf nicht gegen ALG II aufgerechnet werden

In einem aktuellen Beschluss hat das Bundessozialgericht entschieden (Az: , B 4 AS 11/14 R - Quelle Tacheles Newsletter 18.07.2015 Link), dass Mietkautionsdarlehen nicht mit den laufenden Regelleistungen aufgerechnet werden dürfen. In Fällen, in denen JobCenter die Aufrechnung in einem neuen Bescheid durchführen sollte Widerspruch und Klage erhoben werden.

 

Überprüfungsanträge stellen

 

Für bereits bestandskräftige Darlehensbescheide in denen die Aufrechnung angeordnet oder Leistungsbescheide in denen tatsächlich aufgerechnet wird, sollte die Überprüfung beantragt werden. Zu Unrecht einbehaltene Sozialleistungen werden in der Regel nur für das Jahr in dem der Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X gestellt wird und das Jahr davor nachgezahlt. Für 2014 sollte daher die Überprüfung bis spätestens 31.12.2015 beantragt werden.

 

Wir unterstützen Sie gerne bei Widerspruch und Klage und bei Überprüfungsanträgen.

 

Beachten Sie, dass viele Amtsgerichte keine Beratungshilfe für Überprüfungsanträge gewähren und Sie daher zunächst selbst den Überprüfungsantrag beim JobCenter stellen müssen. Geben Sie dabei das Datum aller Bescheide an, die überprüft werden sollen und den Grund, was überprüft werden soll. Für die Bearbeitung dieses Antrags hat das JobCenter maximal 6 Monate Zeit.

Portrait

JANSSEN & STAUDACHER

Susanne Janssen
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Sozialrecht

Thomas Staudacher
Fachanwalt für Erbrecht
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Fachanwalt für Sozialrecht



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