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Das LSG Bayern hat mit Urteil vom 19.11.2019 L 16 AS 782/16 entschieden, dass nur rechtmäßig erbrachte Leistungen wegen sozialwidrigen Verhaltens zurückgefordert werden können.

In dem Rechtsstreit hatte ein Leistungsempfänger eine Abfindung von ca. 23.000 Euro innerhalb weniger Monate für Reisen ausgegeben und sich dann erneut beim JobCenter gemeldet. Das LSG hat in dem Verfahren festgestellt, dass ein Waldgrundstück des Leistungsempfängers einen tatsächlichen Wert hatte, der über dem Vermögensfreibetrag lag und daher die Leistungen zu Unrecht gewährt worden ware. Ein Erstattungsanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens komme daher nicht in Betracht, sondern nur eine Rückforderung der rechtswidrig gezahlten Leistungen nach den Vorschriften über die Aufhebung rechtswidriger Verwaltungsakte.

Das LSG hat die Revision zum BSG zugelassen.