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Mit Urteil vom 05.11.2019 1 BvL 7/16 hat das Bundesverfassungsgericht die Sanktionen nach dem SGB II teilweise für verfassungswidrig erklärt. Zwar hat das BVerfG eine Minderung der Leistungen um 30% nicht generell für verfassungswidrig erklärt, jedoch den Gesetzgeber zur Neuregelung aufgefordert und wichtige Einschränkungen gemacht.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Gesetzeskraft angeordnet, dass bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber zwar eine Leistungsminderung um 30 % erfolgen darf, jedoch eine Ermessensentscheidung zu treffen ist und dieSanktionierung nicht erfolgen muss, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde.

Eine gleichzeitige Leistungsminderung um 60 % und der vollständige Leistungsentzug wegen wiederholter Pflichtverletzung sind nicht zulässig und auch hier kann von einer Sanktionierung abgesehen werden,  wenn dies zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Der zwingende dreimonatige Leistungsentzugs gilt bis zur Neuregelung nicht; vielmehr kann die Behörde die Leistung wieder erbringen kann, sobald die Mitwirkungspflicht erfüllt wird oder sich Leistungsberechtigte ernsthaft und nachhaltig bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen.

Quelle: Bundesverfassungsgericht Pressemitteilung Nr. 74/2019 vom 5. November 2019Pressemitteilung Nr. 74/2019 vom 5. November 2019