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BSG 19.08.2015 - kein fiktives Einkommen bei unwirtschaftlichem Verhalten

Das Bundessozialgericht hat mit Urteil vom 19.08.2015 - B 14 AS 43/14 R - entschieden, dass Zinsen auf einen Bausparvertrag die nach Beginn des ALG-II Bezuges gutgeschrieben werdn, zwar Einkommen und nicht Vermögen sind, dass aber dieses Einkommen erst dann angerechnet wird, wenn es auf einem frei verfügbaren Konto dem Lebensunterhalt zur Verfügung steht.

 

Eine fiktive frühere Anrechnung als Einkommen, weil der Hilfeempfänger durch ein bestimmtes wirtschaftliches Verhalten ‑ hier die vorzeitige Kündigung des Bausparvertrags ‑ die Hilfebedürftigkeit teilweise hätte abwenden können lehnt das BSG unter Hinweis auf das Sozialstaatsprinzip ab.

 

Die Entscheidung des BSG folgt dessen Linie, dass es für die Frage ob ein Zufluss Einkommen oder Vermögen ist, zunächst darauf ankommt, ob dies vor oder nach Beginn der Hilfebedürftigkeit war, für die Frage wann etwaiges Einkommen dann tatsächlich anzurechnen ist, jedoch darauf wann der Zufluss tatsächlich für die Deckung des Lebensunterhalts zur Verfügung steht.

Portrait

JANSSEN & STAUDACHER

Susanne Janssen
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Sozialrecht

Thomas Staudacher
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Sozialrecht



Fortbildungsbescheinigung des DAV
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Auch Kinder reicher Eltern nehmen an deren Lebenstandard teil 

Der BGH ändert im Beschluss vom 16.09.2020 zum Aktenzeichen XII ZB 499/19 seine bisherige Rechtsprechung zur Ermittlung des Bedarfes beim Kindesunterhalt.

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Höherer Kindesunterhalt - neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2021

Ab dem 01.01.2021 erhöhen sich die Kindesunterhaltsbeträge gemäß der Düsseldorfer Tabelle sowie das staatliche Kindergeld. Die Düsseldorfer Tabelle wurde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht. Die Tabelle beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben. Die aktuelle Version

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Behindertenpauschbeträge ab 01.01.2021 erhöht


Die steuerlichen Behindertenpauschbetrage werden ab dem 01.01.2021 erhöht. Ein Pauschbetrag wird nunmehr bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 gewährt.
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