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Bevor die Arbeitsagentur längere Sperrzeiten verhängen kann, muss sie korrekt informieren

Nach zwei aktuellen Urteilen des Bundesssozialgerichts vom 27.06.2019 muss die Arbeitsagentur vor einer zweiten und dritten Sperrzeit mit sechs und zwölf Wochen Dauer, zuvor den Arbeitslosen konkret über die Rechtsfolgen belehrt haben und über die erste Sperrzeit einen Bescheid erteilt haben.


Wenn die Arbeitsagentur nach einem mehrfachen möglichen versicherungswidrigen Verhalten zeitgleich mehrere Bescheide über Sperrzeiten mit unterschiedlicher Dauer erlässt, ist dies rechtswidrig. Das BSG hat damit die Anforderungen an die Rechtsfolgenbelehrung für Sperrzeiten über drei Wochen verschärft.

Arbeitsagentur muss zu den konkreten Rechtsfolgen belehren

Das BSG entschied, dass eine Standard-Rechtsfolgenbelehrung, die auf sämtliche möglichen Sperrzeitformen bei einem wiederholten versicherungswidrigen Verhalten hinweist und nur das Gesetz wiederholt,  für Sperrzeiten mit einer Dauer von sechs oder zwölf Wochen nicht ausreicht. Es muss zu den leistungsrechtlichen Konsequenzen im konkreten Fall belehrt werden.

Arbeitsagentur darf nicht wegen mehrerer Sperrzeiten gleichzeitig AlG aufheben

Anders als die Arbeitsagentur dies bislang handhabt, hat das BSG entschieden, dass die besonderen Rechtsfolgen einer zweiten und dritten Sperrzeit mit einer Dauer von sechs und zwölf Wochen nur eintreten, wenn das erste versicherungswidrige Verhalten bereits durch Bescheid sanktioniert wurde.

 

Portrait

JANSSEN & STAUDACHER

Susanne Janssen
Fachanwältin für Erbrecht
Fachanwältin für Familienrecht
Fachanwältin für Sozialrecht

Thomas Staudacher
Fachanwalt für Erbrecht
Fachanwalt für Familienrecht
Fachanwalt für Sozialrecht



Fortbildungsbescheinigung des DAV
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Auch Kinder reicher Eltern nehmen an deren Lebenstandard teil 

Der BGH ändert im Beschluss vom 16.09.2020 zum Aktenzeichen XII ZB 499/19 seine bisherige Rechtsprechung zur Ermittlung des Bedarfes beim Kindesunterhalt.

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Höherer Kindesunterhalt - neue Düsseldorfer Tabelle ab dem 01.01.2021

Ab dem 01.01.2021 erhöhen sich die Kindesunterhaltsbeträge gemäß der Düsseldorfer Tabelle sowie das staatliche Kindergeld. Die Düsseldorfer Tabelle wurde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf veröffentlicht. Die Tabelle beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben. Die aktuelle Version

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Behindertenpauschbeträge ab 01.01.2021 erhöht


Die steuerlichen Behindertenpauschbetrage werden ab dem 01.01.2021 erhöht. Ein Pauschbetrag wird nunmehr bereits ab einem Grad der Behinderung (GdB) von 20 gewährt.
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