Neue Unterhaltsbeträge der Düsseldorfer Tabelle ab 01.01.2020
Nicht nur der Mindestunterhalt minderjähriger Kinder erhöht sich zum 1. Januar 2020, sondern auch erstmals seit vielen Jahren der Bedarf Studierender, die nicht mehr im elterlichen Haushalt leben.
Zudem erhöht sich auch der Selbstbehalt der Unterhaltsverpflichteten. Abzuwarten bleibt ob auch das Kammergericht Berlin, die Veränderungen für Studenten und Unterhaltsverpflichtete ab dem 01.01.2020 in seine unterhaltsrechtlichen Leitlinien übernimmt. Diese sind bisher noch nicht veröffentlicht.
Die Düsseldorfer Tabelle wurde durch das Oberlandesgericht Düsseldorf hier veröffentlicht. Die Tabelle beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben.
Der Mindestunterhalt für Kinder der ersten Altersstufe beträgt ab dem 01.01.2020 (bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres) 369,00 € statt bisher 354,00 €, für Kinder der zweiten Altersstufe (bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres) 424,00 € statt bisher 406,00 € und für Kinder der dritten Altersstufe (vom 13. Lebensjahr bis zur Volljährigkeit) 497,00 € statt bisher 476,00 €. Der Bedarf des volljährigen Kindes (vierte Altersstufe) beträgt in der ersten Einkommensgruppe 530,00 €.
Der Bedarf von Studierenden, die nicht mehr im Haushalt der Eltern leben soll von 735,- auf 860,-€ monatlich steigen.
Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen, unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden soll für Erwerbstätige ab dem 01.01.2020 1.160,- € anstatt zuvor 1.080,-€ betragen und für Nichterwerbstätige ab dem 01.01.2020 960,-€ anstatt zuvor 880,-€.