Neuer Beschluss des BGH vom 18.01.2017 zum Elternunterhalt
Nach einem Beschluss des BGH vom 18.01.2017 zum Elternunterhalt können Tilgungsleistungen für eine selbstgenutzte Immobilie die zulässige Altersvorsorge mindern.
Tilgungsleistungen für selbstgenutzte Immobilie können zulässige Altersvorsoge mindern
In einem Beschluss vom 18.01.2017 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Tilgungsanteil von Immobilienkreditraten die zulässige Altersvorsorge mindern kann. Grundsätzlich lässt der Bundesgerichtshof als zusätzliche Altersvorsorge beim Elternunterhalt 5 % des Bruttoeinkommens zu. Nach dem neuen Beschluss wird aber die Tilgung für Immobiliendarlehen auf die 5 % zusätzliche Altersvorsorge angerechnet, soweit die Tilgungsleistungen zusammen mit den Zinsen den Wohnwert für die Immobilie übersteigen.
Offen gelassen hat der BGH ob etwas anderes gilt, wenn dadurch die Immobilienfinanzierung gefährdet wäre oder
sich der Unterhaltspflichtige aus einem vor Bekanntwerden seiner Unterhaltspflicht zusätzlich abgeschlossenen Altersvorsorgevertrag nicht lösen bzw. diesen nicht beitragsfrei stellen kann.
Beiträge zur Risikolebensversicherung im Einzelfall absetzbar
In demselben Beschluss hat es der BGH gebilligt, Beiträge für eine Risikolebensversicherung als Vorsorgeaufwendungen abzuziehen, wenn die Versicherung dazu dient, eine Hausfinanzierung oder das Risiko des Verlusts der Arbeitskraft abzusichern. In dem entschiedenen Fall war die Versicherung auch Jahre vor dem Eintritt der Sozialhilfebedürftigkeit des Elternteils abgeschlossen worden.
Fahrtkosten zur Arbeit beim Elternunterhalt
Der BGH hat in dem Beschluss klargestellt, dass ein Unterhaltspflichtiger nicht immer die kürzeste Fahrtstrecke zur Arbeit nutzen muss, sondern auch die schnellste Strecke nutzen darf, wenn sich aus dem Unterschied nur eine relativ geringe Erhöhung der Leistungsfähigkeit ergeben würde.