BGH Beschluss 08.07.2015 Geschwister von Gutverdienern müssen weniger Elternunterhalt zahlen
Mit einem Beschluss vom 08.07.2015 hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Kinder vom Sozialamt nicht auf Elternunterhalt in Anspruch genommen werden dürfen, wenn die Eltern nur deswegen keinen Anspruch auf Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit haben, weil von mehreren Geschwistern eines ein Einkommen über 100.000 € im Jahr hat.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII ist Einkommen der Eltern
Bereits bisher haben die Gerichte entschieden, dass die Grundsicherung im Alter wie Einkommen der Eltern zu behandeln ist und dass in Höhe der Grundsicherung ein Unterhaltsanspruch nicht auf das Sozialamt übergeht und zwar auch dann, wenn die Grundsicherung nicht beantragt bzw. die Sozialhilfeleistungen fälschlich nicht als Grundsicherung sondern als normale Sozialhilfe geleistet wird.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsunfähigkeit wird aber nach dem Gesetz nicht gezahlt, wenn eines der Kinder der meist pflegebedürftigen Eltern, ein Einkommen von mehr als 100.000 € im Jahr haben. Nun hat der BGH entschieden, dass in einem solchen Fall die Heranziehung der anderen Kinder, die weniger als 100.000 € im Jahr verdienen, für diese eine besondere Härte wäre und dass daher der Unterhaltsanspruch nicht auf das Sozialamt übergeht.