Auch Kinder reicher Eltern nehmen an deren Lebenstandard teil
Der BGH ändert im Beschluss vom 16.09.2020 zum Aktenzeichen XII ZB 499/19 seine bisherige Rechtsprechung zur Ermittlung des Bedarfes beim Kindesunterhalt.
Die Düsseldorfer Tabelle, die Unterhaltsbeträge für Kinder in drei Altersstufen und in 10 Einkommensstufen festlegt, berücksichtigt nur Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils bis zu einem Betrag von 5.500,-€ netto monatlich. Bisher musste der Unterhaltsbedarf eines Kindes, dessen Eltern über diesem Betrag verdient haben, an Hand einer konkreten Bedarfsberechnung ermittelt werden. Eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle für höhere Elterneinkommen hatte der BGH bisher ausgeschlossen.
Diese Rechtsprechung hat der BGH jetzt aufgegeben und mit Beschluss vom 16.09.2020 mitgeteilt, dass eine sukzessive Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zu einem Betrag des doppelten des höchsten Einkommens also bis zu einem monaltichen Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten in Höhe von 11.000,-€ möglich sein kann.
Damit hat der BGH sicher gestellt, dass Kinder von Eltern, bei denen nur ein Elternteil überdurchschnittlich verdient, auch an dem überdurchschnittlichen Lebenstandard des anderen Elternteils teilhaben können. Zudem wurden die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Kindesunterhalt durch die Möglichkeit der schematischen Berechnung durch Fortführung der Tabellenbeträge in % Schritten vereinfacht.
Der BGH schließt mit dieser Rechtsprechung zum Kindesunterhalt an seine zuvor erfolgte Änderung zur Berechnung von Ehegattenunterhalt an. Auch hier hatte der BGH es zugelassen, dass bei überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen bis zu einem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten in Höhe von 11.000,-€ ein quotale Berechnung des Ehegattenunterhaltes zulässig sei und möglich sei und ist damit von seiner bisherigen Rechtsprechung zum konkreten Bedarf abgewichen.
Darüber hinaus hat der BGH mit vorgenanntem Beschluss bestätigt, dass ein Auskunftsanspruch bestehen kann, auch wenn sich der Unterhaltsverpflichtete für unbeschränkt leistungsfähig erklärt.