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Verbesserungen ab 01.08.2016 für Erben und Beschenkte bei Hartz IV

Ab sofort gibt es geerbtes oder geschenktes Schonvermögen

Zum 01.08.2016 ergeben sich für Erben im Hartz IV-Bezug (ALG II) einige wichtige Änderungen. Abweichend von der bisherigen Rechtsprechung des BSG ist die Erbschaft von Gegenständen nicht mehr als Einkommen, sondern im Folgemonat als Vermögen zu berücksichtigen.

Dies führt dazu, dass zum einen die Vorschriften über das geschützte Vermögen anzuwenden sind (z.B. die Verschonung einer angemessenen, selbst bewohnten Eigentumswohnung, eines angemessenen Autos oder von Hausrat), zum anderen auch bei nicht geschütztem Vermögen die nach dem Lebensalter gestaffelten Vermögensfreibeträge gelten. Die Gesetzesbegründung nennt die geerbte selbst bewohnte Wohnung ausdrücklich als Anwendungsbeispiel für die Neuregelung.

 

Aus der Neuregelung ergeben sich deutlich größere Gestaltungsspielräume für Bedürftigentestamente.

 

Anders hatte dies noch das BSG mit Urteil vom 29.04.2015 entschieden, das jeden Zufluss während des Leistungsbezuges als Einkommen behandelt hat und damit auch eine Erbschaft.

 

Die Neuregelung gilt nur im SGB II (Hartz IV) nicht im SGB XII (Sozialhilfe).

 

Erbenhaftung bei Hartz VI aufgehoben

 

Ebenfalls zum 01.08.2016 hat der Gesetzgeber die Regelung über die Haftung der Erben eines Hartz IV-Empfängers für die in den letzten 10 Jahren bezogenen Hartz IV-Leistungen aufgehoben. Künftig müssen also Erben eines Hartz IV Empfängers, die z.B. dessen angemessene, selbst bewohnte Eigentumswohnung erben, nicht mehr Ersatz leisten.

 

Eine weitere Neuregelung ist, dass Leistungen, die für den Sterbemonat gezahlt wurden, nicht mehr zurückgefordert werden. Für den Folgemonat gezahlte Leistungen kann der Leistungsträger jetzt direkt von der Bank zurückfordern.

Portrait

JANSSEN & STAUDACHER

Susanne Janssen
Fachanwältin für Erbrecht
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