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Erbunwürdigkeit bei Behandlungsabbruch ohne Patientenverfügung bzw. ohne Genehmigung des Betreuungsgerichts

Mit Urteil vom 11. März 2015 hatte der Bundesgerichtshof über den Fall eines Ehemannes zu entscheiden, der versucht hatte, die Behandlung seiner seit 10 Jahren an Alzheimer erkrankten und seit Jahren geschäftsunfähigen Ehefrau durch das Durchtrennen der Nahrungssonde zu beenden. Der Ehemann hatte seine Frau jahrelang regelmäßig besucht und hatte wohl aus Verzweiflung über die auswegs- und aussichtslose Situation seiner Ehefrau versucht, alle lebenserhaltenden Maßnahmen zu beenden.

 

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch in einem solchen tragischen Fall Erbunwürdigkeit vorliegen könne. Maßgeblich stellt der BGH darauf ab, ob eine Tötung auf Verlangen (§216 StGB) festgestellt werden könne, sich aus einer Patientenverfügung der Wille des Patienten ergebe, dass lebensverlängernde nicht durchgeführt werden sollten oder die Genehmigung des Betreuungsgerichts zum Abbruch solcher Maßnahmen eingeholt worden ist.

 

 

BGH Urteil vom 11.03.2015 Az: IV ZR 400/14

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Der BGH ändert im Beschluss vom 16.09.2020 zum Aktenzeichen XII ZB 499/19 seine bisherige Rechtsprechung zur Ermittlung des Bedarfes beim Kindesunterhalt.

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