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Warum ist diese Unterscheidung überhaupt so wichtig? Mit Urteil vom 08.05.2019 hat der 14. Senat des BSG genau erläutert, ...

... wann eine Erbschaft als Einkommen und wann als Vermögen anzusehen ist.

Einmaliges Einkommen ist für den laufenden Monat anzurechnen, so dass ggf. die Hilfebedürftigkeit des Erben entfällt und damit auch sein Recht auf Leistungen nach dem SGB II. Als Vermögen sind alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen, die über den Absetzbeträgen (Freibeträgen) liegen.

Eine wichtige Rolle spielt also der Zeitpunkt des Zuflusses. Das BSG stellt dabei auf eine sog. modifizierte Zuflusstheorie ab. Grundsätzlich gilt als Zuflussdatum der Erbschaft der Erbfall (Todestag des Erblassers), da der Erbe mit dem Tod die Erbschaft erwirbt. Im deutschen Recht ist eine ausdrückliche Annahmeerklärung nicht notwendig.

Falls die Mittel aus der Erbschaft aber nicht sofort zur Verfügung stehen, da beispielsweise eine Immobilie durch die Miterben erst noch verkauft werden muss, kann auch der Zeitpunkt des tatsächlichen Zufluss der Mittel maßgeblich sein.

Mit der vorliegenden Entscheidung hat nun das BSG wie folgt entschieden:

Wenn zwischen Erbfall und Zufluss der bereiten Mittel aus der Erbschaft die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat endet, ist der Zufluss als Vermögen anzusehen und nicht als Einkommen, auch wenn der Zufluss erst dann erfolgt, wenn der Erbe schon wieder im Leistunsgbezug ist (Aktenzeichen B 14 AS 15/18 R).

Dies ist nach unserer Einschätzung so zu verstehen, dass die Hilfebedürftigkeit für mindestens einen Monat gerade nicht aufgrund aus der Erbschaft erlangten Mittel entfallen muss, sondern aus anderem Grund.  Es ist wohl zu erwarten, dass das BSG diese Rechtsprechung auch auf vergleichbare Fälle anwenden wird, in denen der Erbe Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII bezieht.