OLG Köln 13.11.2018 - Erbausschlagung für Kind im SGB-II-Bezug
Ob die Erbausschlagung von Eltern für ihr minderjähriges Kind nach § 1643 Abs. 1 BGB durch das Familiengericht genehmigt werden kann, hängt nicht nur davon ab, ob es einen positiven Nachlasswert gibt oder nicht.
Nach der Entscheidung des OLG Köln sind auch die persönlichen Interessen im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, etwa ob sich das Kind vom Erblasser entfremdet hat (in dem entschiedenen Fall hatte der Erblasser deren Mutter nach Geburt des Kindes "verstoßen").
Zwar ist eine Erbausschlagung in der Regel nicht genehmigungsfähig, wenn das Kind bedarfsabhängige Leistungen bezieht, allerdings gilt dies nach der Entscheidung des OLG Köln dann nicht, wenn die Erbschaft nur zu einem Zufluss unterhalb der Grenze des Schonvermögens liegt.
In dem entschiedenen Fall musste das OLG Köln sich nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob dies auch bei ererbtem Geldvermögen gilt, das als Einnahme in Geld Einkommen und nicht Vermögen ist. Andere Sachen als Geld, also insbesondere ererbte Grundstücksanteile wie in dem Fall, sind ab dem Folgemonat des Anfalls als Vermögen zu behandeln und daher in der Tat an den Vermögensfreibeträgen zu messen.