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Deutsche Renter, die sich beispielsweise überwiegend auf Mallorca oder auf den griechischen Inseln aufhalten, vererben ihren Nachlass nach dem Recht des Staates des Aufenthaltsortes. Das kann die in Deutschland wohnenden Kinder oder andere Angehörige vor schwierige Probleme in der Nachlassabwicklung stellen.

 Seit dem 17.08.2015 sind bei Todesfällen die Gerichte des Mitgliedsstaates der EU zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte ( Art. 4 EU-Erbrechtsverordnung). Der gewöhnliche Aufenthalt ist dabei nicht unbedingt der Ort, an dem der Erblasser polizeilich gemeldet war, sondern der Ort, an dem sich der Erblasser in den letzten Monaten seines Lebens tatsächlich aufgehalten hat.

Das OLG Hamm hat beispielsweise am 02.01.2018 im Verfahren 10 W 35/17 im Fall eines aus Deutschland stammenden und in Spanien lebenden Erblasser entschieden, dass sich der maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers aus einer Gesamtberücksichtigung der Lebensumstände unter Einschluss des Aufenthalts-und Bleibewillens ergibt. Der oberste Gerichtshof Wien hat am 25.09.2018 im Verfahren zum Aktenzeichen 2 Nc 23/18g entschieden, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des gewöhnlichen Aufenthaltes derjenige des Todes ist. Der gewöhnliche Aufenthalt erfordere zudem eine gewisse Stabilität und nur ein vorübergehender Aufenthalt reiche nicht aus.  

Deutsche Renter, die sich beispielsweise überwiegend auf Mallorca, an der Algarve oder auf den griechischen Inseln aufhalten, weil sie dort eine Immobilie erworben haben, vererben ihren Nachlass nach dem Recht des Staates des Aufenthaltsortes. Das kann die weiterhin in Deutschland wohnenden Kinder oder andere Angehörige vor schwierige Probleme in der Nachlassabwicklung stellen.

Die EU-Erbrechtsverordnung bietet Möglichkeiten der Rechtswahl im Rahmen einer letztwilligen Verfügung wie einem Testament oder einem Erbvertrag.