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Wann der Erbe für die Mietwohnung des Erblassers haftet

Mit zwei Urteilen vom 25.09.2019 - VIII ZR 138/18 und VIII ZR 122/18 hat der BGH entschieden, wann Erben für Mietforderungen haften, die für die Wohnung des Erblassers nach dessen Tod entstehen.

In dem Fall des BGH hatten alle bis auf einen Erben das Erbe ausgeschlagen. Der verbliebene Erbe war in das Mietverhältnis nach § 564 BGB eingetreten weil er das Mietverhältnis nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Eintritt in das Mietverhältnis gekündigt hatte.

Der BGH entschied, dass grundsätzlich nicht der Erbe persönlich, sondern der Nachlass für Mietverbindlichkeiten haftet, auch wenn der Erbe nicht mit der gesetzlichen Frist gekündigt hat. Der Erbe kann die Nachlassverwaltung beantragen und dadurch seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Allerdings vermindert sich dadurch auch der Nachlass des Erben und der Erbe kann sich anderen Nachlassgläubigern gegenüber haftbar machen.

Wenn der Vermieter gegenüber dem Erben aber kündigt und der Erbe einen fälligen Anspruch auf Herausgabe der Mietsache vor Anordnung der Nachlassverwaltung nicht erfüllt, haftet der Erbe wegen Verletzung dieser Verpflichtung aber mit seinem eigenen Vermögen.

Wenn sich im Nachlass eine Mietwohnung befindet, sollten sich mögliche Erben daher genau beraten lassen, wie sie eine persönliche Haftung vermeiden können.

 

Portrait

JANSSEN & STAUDACHER

Susanne Janssen
Fachanwältin für Erbrecht
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Thomas Staudacher
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Auch Kinder reicher Eltern nehmen an deren Lebenstandard teil 

Der BGH ändert im Beschluss vom 16.09.2020 zum Aktenzeichen XII ZB 499/19 seine bisherige Rechtsprechung zur Ermittlung des Bedarfes beim Kindesunterhalt.

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