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Mit zwei Urteilen vom 25.09.2019 - VIII ZR 138/18 und VIII ZR 122/18 hat der BGH entschieden, ...

wann Erben für Mietforderungen haften, die für die Wohnung des Erblassers nach dessen Tod entstehen.

In dem Fall des BGH hatten alle bis auf einen Erben das Erbe ausgeschlagen. Der verbliebene Erbe war in das Mietverhältnis nach § 564 BGB eingetreten weil er das Mietverhältnis nicht innerhalb eines Monats nach Kenntnis vom Eintritt in das Mietverhältnis gekündigt hatte.

Der BGH entschied, dass grundsätzlich nicht der Erbe persönlich, sondern der Nachlass für Mietverbindlichkeiten haftet, auch wenn der Erbe nicht mit der gesetzlichen Frist gekündigt hat. Der Erbe kann die Nachlassverwaltung beantragen und dadurch seine Haftung auf den Nachlass beschränken. Allerdings vermindert sich dadurch auch der Nachlass des Erben und der Erbe kann sich anderen Nachlassgläubigern gegenüber haftbar machen.

Wenn der Vermieter gegenüber dem Erben aber kündigt und der Erbe einen fälligen Anspruch auf Herausgabe der Mietsache vor Anordnung der Nachlassverwaltung nicht erfüllt, haftet der Erbe wegen Verletzung dieser Verpflichtung aber mit seinem eigenen Vermögen.

Wenn sich im Nachlass eine Mietwohnung befindet, sollten sich mögliche Erben daher genau beraten lassen, wie sie eine persönliche Haftung vermeiden können.