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Das SG Mainz hat mit Urteil vom 23.08.2016 Az S 4 AS 921/15 entschieden dass ein AlG-II Empfänger seinen Pflichtteil nach dem erstverstorbenen Elternteil aus einem Berliner Testament geltend machen muss. Das Gericht geht zwar davon aus, dass im Falle eines Berliner Testaments von einem Leistungsempfänger grundsätzlich nicht verlangen könne, seinen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen.

Das sei nicht zumutbar, weil damit der ausdrücklich vereinbarte Wille der Eltern unterlaufen würde. Eine Ausnahme gelte jedoch, wenn ausreichend Barvermögen vorhanden sei, um den ausgeschlossenen Erben auszuzahlen, ohne dass z.B. ein Grundstück verkauft oder beliehen werden müsse.

Der Wert der Erbschaft betrug ca. 140.000 €, darunter ein Barvermögen von 80.000 €. Abzüglich der Nachlassverbindlichkeiten konnte der Kläger als Pflichtteil ca. 16.500 € von seiner Mutter verlangen. Eine besondere Härte und damit eine Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme lasse sich zum jetztigen Zeitpunkt nicht erkennen. Auch auf die Pflichtteilsstrafklausel können sich der Kläger nicht berufen, da völlig unklar sei, wie hoch der zukünftige Nachlass – auf den er dann verzichten müsste – sein werde (Quelle: Pressemiteilung SG Mainz 26.09.2016).

 

Konsequenzen für die Vorsorgeplanung

Ob dieses erstinstanzliche Urteil mit dem Urteil des BSG vom 06. Mai 2010, nach dem die Verwertung eines Pflichtteilsanspruchs, der aus einem Berliner Testament resultiert, eine besondere Härte bedeutet, wenn der Anspruch nur durch eine unzumutbare wirtschaftliche Belastung des begünstigten Elternteils zu realisieren ist, vereinbar ist, wird ggf. erst durch die Rechtsmittelinstanzen geklärt werden.

Für die Gestaltung von Testamenten ergibt sich aus dem Urteil die Konsequenz, dass es bei einem Berliner Testament nicht mit einer Pflichtteilsstrafklausel getan ist, wenn bedürftige Pflichtteilsberechtigte vorhanden sind. Hier sollte z.B. ein Bedürftigentestament in Erwägung gezogen werden oder frühzeitig ein Pflichtteilsverzicht nach dem Erstversterbenden vereinbart werden.