Wir beraten Sie zu all diesen und natürlich auch vielen weiteren Fragen kompetent, zuverlässig und individuell. Wir berücksichtigen Ihre ganz persönliche Situation und erläutern Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben. Als Scheidungsanwalt vertreten wir Sie gern vor dem Familiengericht.
Sie suchen weitergehende Informationen zum Familienrecht? Hier haben wir einiges für Sie zusammengestellt. Wenn Sie dazu Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.
Und hier finden Sie Informationen zu unseren weiteren Fachgebieten:
Wir sind Fachanwälte für Erbrecht und unterstützen Sie in allen Fragen rund um das Erbrecht. Erbrecht ist eines unserer Spezialgebiete und als Anwälte für Erbrecht beraten wir Sie umfassend und ganz auf Ihre persönliche Situation bezogen.
Oft entsteht Beratungsbedarf im Zusammenhang mit dem Tod naher oder auch entfernter Angehöriger. In der emotional belasteten Situation des Todes entstehen nicht selten Streitigkeiten innerhalb der Familie, insbesondere wenn nicht alle Kinder von ihren Eltern in gleicher Weise bedacht wurden. Wenn beispielsweise einzelne Kinder mehr als andere zuvor erhalten haben, wenn sie den Erblasser gepflegt haben oder nicht alle Kinder von denselben Eltern abstammen.
In diesen emotional aufwühlenden Situationen ist es für die Betroffenen sehr hilfreich, einen Fachanwalt für Erbrecht aufzusuchen, um eine unabhängige und rechtskonforme Beratung und Einschätzung der Situation zu erhalten.
Vielen Menschen ist es wichtig, die Verteilung Ihres Vermögens für die Zeit nach ihrem Tod zu regeln und für ihre Angehörigen Vorsorge zu treffen. Dennoch wird das Errichten eines Testaments oft hinausgezögert, muss sich doch der künftige Erblasser mit dem eigenen Tod auseinandersetzen. Gibt es kein Testament oder keinen Erbvertrag, greift die gesetzliche Erbfolge. Dadurch kann es nach einem Todesfall zu Konflikten kommen, wenn die gesetzliche Erbfolge zu einem Ergebnis führt, das der Erblasser nicht erkannt oder gewollt hat.
Manchmal enden Erbstreitigkeiten selbst enger Angehöriger vor Gericht. Deshalb sollten Sie frühzeitig zur Beratung einen Fachanwalt für Erbrecht aufsuchen. Wir beraten Sie bei allen Fragen rund um Ihr eigenes Testament oder Ihren Erbvertrag. Wir beraten auch zur notwendigen und sinnvollen Vorsorge durch Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und zu einer vorsorgenden Vermögensgestaltung z.B. durch Schenkungen.
Nach dem Eintritt des Erbfalls beraten und vertreten wir Sie bei allen erbrechtlichen Konflikten und Fragestellungen innerhalb und außerhalb der Familie. Auch bei Streitigkeiten mit Behörden beraten wir Sie, etwa über Kostenersatzansprüche gegen Erben oder der Heranziehung zu Beerdigungskosten. Durch eine umfassende Beratung und außergerichtliche Vertretung durch einen auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt lassen sich gerichtliche Auseinandersetzungen oft vermeiden.
Bevor Sie in erbrechtlichen Angelegenheiten eine wichtige Entscheidung treffen, sollten Sie einen Fachanwalt für Erbrecht zurate ziehen. Denn Fragestellungen rund um das Erbrecht sind oft kompliziert und lassen sich meistens erst beantworten, wenn alle individuellen Umstände berücksichtigt werden: zum Beispiel die Verwandtschaftsverhältnisse, aktuelle und frühere Testamente oder die Zusammensetzung des Vermögens. Umfassend berücksichtigen muss man auch Zuwendungen an die Erben oder an Dritte, die früher oder im Zusammenhang mit dem Erbfall erfolgt sind. Wir sind auf Erbrecht spezialisiert und besuchen regelmäßig Fortbildungen, damit wir immer die neueste Rechtsprechung im Auge haben.
Dabei ist jeder Fall sehr individuell: Keine Familienkonstellation und keine persönliche Situation ist wie die andere. Deshalb beginnt eine Beratung bei uns immer mit einem persönlichen Gespräch: Sie schildern Ihre Situation, Ihre Familien- und Verwandtschaftsverhältnisse und Ihre Wünsche. Wir beraten Sie anschließend umfassend in Ihrer erbrechtlichen Angelegenheit. Wenn sich Ihr Beratungsanliegen nicht mit der ersten Beratung klären lässt, vereinbaren wir mit Ihnen, welche weitere Beratung oder Vertretung durch uns erfolgen soll.
Nur mit einem Testament oder Erbvertrag stellen Sie sicher, dass Ihr Vermögen den Menschen zugute kommt, die Ihnen am Herzen liegen. Gibt es kein Testament, dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die Ihren Nachlass rein schematisch durch Anwendung der gesetzlichen Erbfolge regelt.
Ein Testament kann eigenhändig errichtet werden und muss - von Ausnahmen abgesehen - nicht zwingend bei einem Notar gemacht werden. Doch viele selbstverfasste Testamente sind unklar oder formunwirksam, das heißt, bestimmte Vorschriften werden nicht eingehalten und damit ist das Testament nicht wirksam. Unwirksam ist zum Beispiel ein nicht notarielles Testament, das der Erblasser nicht selbst handschriftlich aufgesetzt hat, sondern am PC geschrieben, ausgedruckt und nur unterschrieben hat.
Unklarheiten ergeben sich bei eigenhändig aufgesetzten Testamenten häufig daraus, dass aus dem Internet kopierte Testamentsvorlagen abgeschrieben werden, ohne die genaue Bedeutung der Klauseln zu verstehen oder ohne die Konsequenzen z.B. von gemeinsamen Ehegattentestamenten zu kennen, die zu einer ungewollten Bindung des überlebenden Ehegatten führen können.
Für ein Testament braucht es mehr, als nur die eigenen Wünsche niederzuschreiben. Viele Formulierungen, die scheinbar eindeutig sind, können angefochten werden. Deshalb sollten Sie sich von uns beraten lassen, damit Ihr Testament später eindeutig und rechtssicher ist. Dann bleibt Ihren Angehörigen nach Ihrem Tod ein langwieriges und teures Gerichtsverfahren erspart. Ein rechtssicheres Testament vermeidet Streit und gerichtliche Auseinandersetzungen. Auf diese Weise können Sie Vorsorge für die Zeit nach Ihrem Tod treffen, die ganz in Ihrem Sinne ist und Ihre engsten Angehörigen absichert.
Übrigens, das Berliner Testament hat mit unserer Hauptstadt wenig zu tun. Das sogenannte Berliner Testament bezeichnet ein gemeinsames Testament, in dem sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig als Erben einsetzen. Erst nach dem Tod des länger lebenden Ehegatten werden die Kinder oder andere bedacht. Obwohl es die in Deutschland häufigste Form eines Ehegattentestament ist, ist es für juristische Laien oft überraschend, dass Erbrechtsanwälte genau nachfragen, wenn Mandanten sagen, sie hätten ein Berliner Testament oder wollen ein Berliner Testament errichten. Dies liegt zum einen daran, dass unter diesem Begriff zwei verschiedene Varianten gefasst werden: erstens die sogenannte Einheitslösung (der länger lebende Ehegatte erbt im ersten Erbfall alles und die Kinder am Ende als Schlusserben das, was übrig bleibt) und zweitens die Trennungslösung (der überlebende Ehegatte ist nur Vorerbe und bei dessen Tod erben die Kinder als Nacherben den Anteil des zuerst verstorbenen Ehegatten getrennt von dem Erbe, das sie vom zuletzt verstorbenen erhalten). Beide Lösungen haben spezifische Vorteile, aber auch teilweise Nachteile, insbesondere in erbschaftssteuerlicher Hinsicht. Auch ist die durch eine wechselseitige Erbeinsetzung der Ehegatten nach dem Tod des ersten entstehende Bindung des Testaments für den Überlebenden in vielen Fällen gewollt, manchmal aber gerade nicht beabsichtigt.
Auch hier gilt: Eine umfassende Beratung stellt sicher, dass ein für die konkrete Situation sinnvolles Testament gewählt und errichtet wird. Bei vorformulierten Textbausteinen aus dem Internet gehen Sie ein hohes Risiko ein, dass Ihre ganz individuelle Sach- und Rechtslage unberücksichtigt bleibt.
Nach unserer Beratung können Sie ein rechtssicheres Testament errichten. Oder wir erstellen für Sie nach der umfassenden Feststellung Ihres Bedarfs ein rechtssicheres Testament. Die Kosten richten sich dabei nach dem Umfang der anwaltlichen Beratungstätigkeit. Für die mündliche Erstberatung zu einem Testament, das Sie danach selbst handschriftlich aufsetzen, berechnen wir 226,10 € (190 € + Ust). Für das Entwerfen eines Testaments, das Sie anschließend handschriftlich eigenhändig abschreiben müssen, berechnen wir den genauen zeitlichen Aufwand für die Tätigkeit des Rechtsanwalts mit einem Stundensatz von netto 230 Euro zzgl. Ust. Den genauen zeitlichen Aufwand berechnen wir auch für einen Entwurf für ein Testament oder einen Erbvertrag, der anschließend durch einen Notar beurkundet wird.
Oft stellt sich nach dem Tod enger Angehöriger die Frage, ob man einen Pflichtteil aus dem Erbe erhält. Denn selbst wenn Sie in einem Testament enterbt wurden, kann Ihnen dennoch ein Pflichtteil zustehen. Einen Pflichtteil können Sie gegenüber den Erben geltend machen und in Form einer Geldzahlung beanspruchen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfe des gesetzlichen Erbteils. Würde Ihnen beispielsweise aus dem Nachlass eines Elternteils ein gesetzlicher Erbteil in Höhe von 500.000 Euro zustehen, dann können Sie einen Pflichtteil von 250.000 Euro einfordern. Das gilt auch dann, wenn der Elternteil Sie in seinem Testament enterbt hat.
Ein Pflichtteilsanspruch kann Ihnen auch dann zustehen, wenn Sie zwar zum Erben eingesetzt sind, jedoch das Erbe geringer ist als der Pflichtteil. Oder wenn das Erbe nicht frei verfügbar ist, weil die Testamentsvollstreckung belastet ist durch einen Nacherben, eine Auflage oder ein Vermächtnis. Um den Pflichtteil zu bekommen, muss dann unter Umständen das Erbe sogar ausgeschlagen werden. Deshalb sollte man sich zeitnah nach dem Erbfall von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten lassen.
Schließlich können Sie auch einen Anspruch auf Ergänzung des Pflichtteils haben. Zum Beispiel wenn Sie zusammen mit Geschwistern zu gleichen Teilen Erbe eines Elternteils werden, aber eines Ihrer Geschwister in der Vergangenheit von dem Elternteil bereits erhebliche Schenkungen bekommen hat. Oder wenn der Elternteil Schenkungen an Dritte gemacht hat oder zu deren Gunsten z.B. eine Lebensversicherung ausgezahlt wurde.
Ob Ihnen ein Pflichtteil oder Pflichtteilsergänzungsanspruch zusteht, können wir natürlich erst dann beurteilen, wenn wir alle Umstände kennen. Auch in diesem Fall beraten wir Sie als Fachanwälte für Erbrecht zuverlässig und ganz auf Ihre persönliche Situation bezogen. Sollten Sie dem Grunde nach Anspruch auf einen Pflichtteil haben, so beraten wir Sie, ob Sie dazu ein Erbe ausschlagen müssen oder ob es Gründe gibt, den Pflichtteil nicht geltend zu machen. Wenn wir zu dem Ergebnis kommen, dass Sie einen Anspruch geltend machen können, fordern wir den Pflichtteil für Sie ein und klären die erbrechtliche Angelegenheit in Ihrem Sinne.
Viele stellen sich die Frage, ob sie ihr Erbe nicht lieber zu Lebzeiten verschenken, damit ihre Erben keine oder weniger Erbschaftssteuer bezahlen müssen. Wenn nur kleinere und mittlere Vermögen auf den überlebenden Ehegatten oder von Eltern auf Kinder übertragen werden sollen, ist das ist meist nicht notwendig. Denn unser Gesetzgeber sieht hohe Freibeträge vor. Erst wenn der Freibetrag überschritten wird, ist eine Erbschaftssteuer fällig. So haben die Kinder des Erblassers einen Freibetrag von 400.000 Euro und die Ehegatten einen Freibetrag von 500.000 Euro. Daneben gibt es für überlebende Ehegatten und Lebenspartner einen Versorgungsfreibetrag von 265.000 Euro und für Kinder einen Versorgungsfreibetrag bis zu 52.000 Euro. Außerdem gibt es verschiedene Steuerbefreiungen z.B. für Hausrat, für selbst genutzte Immobilien, Betriebsvermögen oder auch für Zuwendungen an gemeinnützige Organisationen.
Erbt ein Ehemann beispielsweise nach dem Tod seiner Frau 900.000 Euro Barvermögen, so muss er nur auf 135.000 Euro Steuern bezahlen, der Rest fällt unter die Freibeträge: 900.000 Euro minus 500.000 Euro Ehegattenfreibetrag minus 265.000 Euro Versorgungsfreibetrag = 135.00 Euro. Gehören zum Erbe 450.000 Euro Barvermögen und ein Haus im Wert von 450.000 Euro, das vom Witwer weiterhin bewohnt wird, so muss er insgesamt keine Erbschaftssteuer bezahlen, wenn er länger als zehn Jahre dort wohnen bleibt.
Die Erbschaftssteuerfreibeträge werden jedoch bei größeren Vermögen unter Umständen überschritten. Dann kann es durchaus sinnvoll sein, die Erbschaftssteuerfreibeträge durch vorgezogene Schenkungen mehrmals auszunutzen. Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer sind gleich hoch, die Freibeträge können jedoch alle 10 Jahre erneut in Anspruch genommen werden.
Je weiter entfernt die Verwandtschaftsverhältnisse sind, desto geringer sind die Erbschaftssteuerfreibeträge. So haben nichteheliche Partner nur einen Erbschaftssteuerfreibetrag von 20.000 Euro und sind in der ungünstigsten Erbschaftssteuerklasse III. Geschwister sind zwar in der günstigeren Steuerklasse II, haben jedoch nur einen Freibetrag von 20.000 Euro.
In jedem Fall sollten Sie sich im Rahmen der erbrechtlichen Gestaltungsberatung durch einen Anwalt für Erbrecht auch zu den Erbschaftssteuerfragen beraten lassen. Das ist besonders dann empfehlenswert, wenn Sie entweder Personen bedenken wollen, die nicht zu den ganz nahen privilegierten Verwandten oder Angehörigen zählen, oder wenn Sie ein größeres Vermögen haben.
Die oben genannten Beispiele sind nur einige der typischen Fragen, mit denen Mandanten uns aufsuchen. Dabei erleben wir häufig in unserem Berufsalltag, dass in einem Fall nicht nur das Erbrecht greift. Oft muss auch das Familienrecht und/oder das Sozialrecht herangezogen werden.
Erbrecht und Sozialrecht
Beispielsweise wenn Eltern ihr Geld vererben möchten und eines der Kinder Hartz 4 bezieht. In diesem Fall wird das JobCenter versuchen, das Erbe auf die Sozialleistungen anzurechnen. Mit einem entsprechend abgefassten Testament können die Erben trotz Bezug von Hartz 4 vom Erbe finanziell profitieren. Eine besondere Regelung ist auch dann notwendig, wenn eines der Kinder behindert ist und auf Sozialhilfeleistungen angewiesen. In diesem Fall ist ein rechtskonformes Behindertentestament mit Testamentsvollstreckungsanordnung notwendig, damit das Geld beim behinderten Kind und nicht beim Sozialamt ankommt.
Wir sind auf Erbrecht und Sozialrecht spezialisiert und beraten Sie dazu, wie Sie als Erblasser Ihren Nachlass so gestalten können, dass Ihre Angehörigen tatsächlich in den Genuss des Erbes kommen können.
Wenn Sie selbst Hartz 4-Leistungen oder Sozialhilfe beziehen, beraten wir Sie, ob und welchen Teil einer Erbschaft Sie sich als Einkommen oder Vermögen anrechnen lassen müssen und welche Mitteilungspflichten Sie gegenüber den Sozialleistungsträgern haben. Als spezialisierte Anwälte beraten wir Sie auch, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie selbst haben, um nach Eintritt eines Erbfalls die gesetzlich vorgesehenen Vermögensfreibeträge in Anspruch nehmen zu können.
Wenn Sie Erbe geworden sind und der Erblasser Sozialhilfe bezogen hat, beraten wir Sie in der Frage, ob Sie die vom Erblasser bezogene Sozialhilfe zurückzahlen müssen.
Erbrecht und Familienrecht
Häufig stellen sich bei der Gestaltung von Eheverträgen auch erbrechtliche Fragen, zu denen wir Sie beraten können. Oder es gilt bei besonderen Familienkonstellationen wie Patchworkfamilien der unterschiedlichen erbrechtlichen Situation von leiblichen Kindern und Stiefkindern gerecht zu werden.
Wir beraten Sie dazu, welche erbrechtlichen Auswirkungen es hat, wenn Sie heiraten, sich scheiden lassen oder wenn Sie ein Kind adoptieren. Wenn Sie minderjährige Kinder haben, beraten wir Sie zu den Vorkehrungen, die für die Verwaltung des Nachlasses oder für die Vormundschaft für die Kinder notwendig sind.
Fachanwälte für Erbrecht, Familienrecht und Sozialrecht
Es gibt noch viele weitere Beispiele, bei denen sowohl das Erbrecht als auch das Familienrecht und/oder das Sozialrecht greift. Wir sind auf alle drei Rechtsgebiete spezialisiert. Deshalb können wir Sie auch in diesen Fällen fundiert beraten. Bei vielen gerichtlichen und außergerichtlichen Streitigkeiten und auch bei einer vorausschauenden Beratung profitieren Sie davon, dass wir in allen drei Rechtsgebieten viel Erfahrung mitbringen und uns regelmäßig fortbilden.
Hier ein Ausschnitt aus unserer vielseitigen Tätigkeit als Fachanwälte für Erbrecht:
Wir unterstützen und beraten Sie zu all diesen und natürlich auch vielen weiteren Fragen kompetent, zuverlässig und individuell. Dabei berücksichtigen wir Ihre ganz persönliche Situation und erläutern Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben. Auch als Testamentsvollstrecker können Sie uns ansprechen. Als Rechtsanwälte vertreten wir Sie vor dem Nachlassgericht und den Zivilgerichten in Erbstreitigkeiten.
Sie suchen weitergehende Informationen zum Erbrecht? Hier haben wir einiges für Sie zusammengestellt. Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, sprechen Sie uns einfach an.
Wir beraten Sie zu all diesen und natürlich auch vielen weiteren Fragen kompetent, zuverlässig und individuell. Dabei berücksichtigen wir Ihre ganz persönliche Situation und erläutern Ihnen, welche Möglichkeiten Sie haben. Als Anwälte vertreten wir Sie gern als Bevollmächtigte im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bei der Behörde oder als Prozessbevollmächtigte vor Gericht.
In der Bundesrepublik Deutschland gilt der Grundsatz: „Die sozialen Rechte sind weitestmöglich zu verwirklichen“ – dieser Programmsatz findet sich im Sozialgesetzbuch (§ 2 Abs. 1 SGB I). Doch soziale Rechte verwirklichen sich häufig nicht von selbst. Viele Menschen wünschen sich deshalb professionelle Hilfe und Beratung. Wir möchten Sie gern dabei unterstützen, dass Sie die Ihnen zustehenden sozialen Rechte verwirklichen können.
Das Sozialrecht umfasst die rechtlichen Regelungen, die der Absicherung persönlicher Risiken dienen wie Arbeitslosigkeit, Krankheit, Berufsunfähigkeit, Erwerbsminderung, Hinfälligkeit im Alter, Hinterbliebenenabsicherung, Pflegebedürftigkeit, Behinderung oder Armut. Es dient auch der Unterstützung in verschiedenen Lebenslagen wie Schwangerschaft, Kindererziehung, Elternzeit, Pflege von Angehörigen, Ausbildung, Studium, Erwerbsleben, geringer Verdienst, berufliche Neuorientierung, Renteneintritt und vieles mehr.
Sozialrechtliche Ansprüche entstehen zum Beispiel gegenüber den Trägern der Sozialversicherung: Arbeitsagenturen, Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Pflegekassen oder Trägern der Grundsicherung wie JobCenter oder Sozialamt.
Ein weiterer wichtiger Bereich des Sozialrechts sind neben den Leistungen der Sozialversicherung auch die sozialrechtlichen Beziehungen zwischen verschiedenen Parteien. Dazu gehören beispielsweise Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Krankenkassen als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag, die Rentenversicherung bei der Betriebsprüfung, die freiwillig oder pflichtversicherten Selbständigen und die Sozialversicherungsträger.
Die versicherungsrechtliche Beurteilung von Beschäftigungsverhältnissen, die Beurteilung des Status von Arbeitnehmern oder Auftragnehmern und die Beurteilung der Versicherungspflicht von Selbständigen werden durch das Sozialversicherungsrecht geregelt.
Auch gegenüber privaten Versicherungen können Ansprüche entstehen zum Beispiel aus Versicherungen gegen Risiken wie Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsminderung. Oft entstehen rechtliche Schwierigkeiten beim Wechsel von der gesetzlichen zur privaten Krankenversicherung oder umgekehrt. Wir beraten Sie gern, rufen Sie uns einfach an.
Sie suchen weitergehende Informationen zum Sozialrecht? Hier haben wir einiges für Sie zusammengestellt. Wenn Sie darüber hinaus Fragen haben, sprechen Sie uns gerne an.
Und hier finden Sie Informationen zu unseren weiteren Fachgebieten:
Sie möchten ein Testament verfassen? Sie sind enterbt worden und möchten wissen, wie Sie Ihren Pflichtteil beanspruchen können? Jede Situation ist anders, allgemeine Informationen im Internet können Ihnen nur einen ersten Eindruck vermitteln. Wir beraten Sie gern, was Sie in Ihrer Situation tun können.
Sie möchten sich scheiden lassen? Sie möchten wissen, wie viel das kostet wird? Ein Scheidungskostenrechner im Internet kann Ihnen nur einen ersten Eindruck geben. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie ganz individuell auf Ihre Lebenssituation zugeschnitten.
Sie haben geerbt und beziehen Bürgergeld (bisher Hartz 4)? Sie möchten verhindern, dass Ihr gesamtes Erbe an das Sozialamt geht? Wir unterstützen Sie darin, dass Ihr geerbtes Geld bei Ihnen bleibt.
Es gibt zahlreiche Rechtsfälle in Deutschland, bei denen sich mehrere Rechtsgebiete überschneiden.Die Kanzlei Janssen & Staudacher hat sich auf alle drei Fachgebiete spezialisiert: Sozialrecht, Familienrecht und Erbrecht.
Das Besondere an dieser Kombination: Kennt sich ein Anwalt nur auf einem der Gebiete aus, so werden oft die Möglichkeiten unseres Rechtssystems nicht ausgeschöpft. Unsere Mandaten profitieren von unseren Erfahrungen und Kenntnissen auf allen drei Rechtsgebieten.
Hier nur ein paar Beispiele, bei welchen Rechtsfällen sich die Gebiete überschneiden:
Bei Scheidung und Trennung greift zunächst das Familienrecht. In der Regel müssen die Rentenanwartschaften der Beteiligten ausgeglichen werden. Früher ging es oft nur um den Ausgleich der gesetzlichen Rente, doch immer häufiger spielen auch privat erworbene Rentenansprüche eine Rolle. Und hier greift das Sozialrecht. Die Gesetzesreform von 2009 hat viele Gestaltungsmöglichkeiten eröffnet, die oft nicht ausgeschöpft werden. Mit dem speziellen Wissen von Susanne Janssen und Thomas Staudacher auf beiden Rechtsgebieten können wir auch in diesem Fall alle Möglichkeiten für unsere Mandanten berücksichtigen.
Was können Eltern tun, wenn sie ihr Geld vererben möchten und eines der Kinder bezieht Bürgergeld (bisher Hartz 4 / ALG II)? Das JobCenter wird in diesem Fall versuchen, das Erbe auf die Sozialleistungen anzurechnen. Es braucht ein entsprechend abgefasstes Testament, damit trotz Bezug von Bürgergeld ein Angehöriger vom Erbe finanziell profitieren kann. Auch in diesem Fall sind wir die Spezialisten, da wir Sie sowohl auf dem Gebiet des Erbrechts als auch des Sozialrechts beraten können. Mit unserer Hilfe verfassen Sie ein rechtskonformes Testament für Ihre Angehörigen. Natürlich unterstützen wir Sie auch gegen Forderungen des Sozialamtes.
Auch das Behindertentestament benötigt fachliche Unterstützung auf den Rechtsgebieten Erbrecht und Sozialrecht. Wie können Eltern ihren behinderten Kindern Geld vererben, obwohl diese auf Sozialleistungen angewiesen sind? Mit unserer Expertise auf beiden Rechtsgebieten unterstützen wir Sie gern und formulieren für Sie ein rechtskonformes Behindertentestament. Auch in diesem Fall unterstützen wir Sie gegen Forderungen des Sozialamtes.
Ihre Eltern sind pflegebedürftig und können die Kosten der Pflege nicht tragen? In diesem Fall tritt das Sozialamt für die entstehenden Kosten ein – und möchte anschließend von den Kindern die Kosten erstattet bekommen. Auch in diesem Fall greifen zwei Rechtsgebiete ineinander: Zunächst greift das Sozialrecht und das Sozialamt übernimmt die Kosten, die von Pflegebedürftigen nicht selber getragen werden können. Im Anschluss greift das Familienrecht: Das Sozialamt möchte die Kosten von den Kindern der Pflegebedürftigen als Unterhaltsleistungen erstattet bekommen. Auch in diesem Fall unterstützen wir Sie mit unserer speziellen Expertise und unserer jahrelangen Erfahrung auf beiden Fachgebieten.
Sie sind unterhaltspflichtig und Ihr erwachsenes Kind studiert? Auch in diesem Fall greift sowohl das Familienrecht als auch das Sozialrecht – denn es ist die Frage zu klären, ob das Kind BaföG in Anspruch nehmen muss – und ob dieses mit Ihrem Unterhalt verrechnet werden kann.
Susanne Janssen und Thomas Staudacher sind Fachanwälte für Erbrecht, Familienrecht und Sozialrecht. Beide verfügen über jahrelange Erfahrung auf allen drei Rechtsgebieten. In unserer Kanzlei finden Sie immer einen kompetenten Ansprechpartner – auch wenn ein Gerichtstermin in den Urlaub Ihres Anwalts fällt oder aus anderen Gründen eine Vertretung notwendig ist: Wir vertreten uns gegenseitig und verfügen beide über fundiertes Wissen auf allen drei Rechtsgebieten. Sprechen Sie uns an.