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Wir stellen online den Scheidungsantrag beim Familiengericht
Wenn es noch offene Fragen gibt, melden wir uns bei Ihnen
Das Familiengericht klärt den Versorgungsausgleich
Scheidungstermin vor Gericht mit Anwalt und beiden Ehegatten
Die Scheidung tritt in Kraft
Wenn Sie seit einem Jahr oder mindestens fast einem Jahr getrennt leben können wir die Scheidung online beantragen. Wenn der Versorgungsausgleich notariell ausgeschlossen ist dauert die Scheidung oft nur 3 Monate. Wenn beide Ehegatten durch Anwälte vertreten sind kann die Scheidung im Scheidungstermin rechtskräftig werden.
Für die Scheidung muss das Trennungsjahr abgelaufen sein. In der Praxis können die Anwälte nach Absprache den Scheidungsantrag auch etwa einen Monat vor Ablauf des Trennungsjahrs einreichen, wenn klar ist, dass beim Scheidungstermin das Trennungsjahr abgelaufen ist. Noch früher kann der Scheidungsantrag nur in absoluten Ausnahmefällen nach eingehender anwaltlicher Beratung eingereicht werden.
Das Getrenntleben kann auch in der gemeinsamen Wohnung beginnen, wenn die Trennung ausdrücklich erklärt wird, beide Eheleute ihr eigenes Zimmer beziehen und nicht mehr gemeinsam wirtschaften (Trennung von Tisch und Bett).
Es fallen Anwaltskosten und Gerichtskosten nach dem Verfahrenswert an. Den Verfahrenswert setzt das Familiengericht fest. Dafür kommt es auf das Nettoeinkommen beider Ehegatten und Vermögen an.
Beispiel: Ehegatte 1 verdient 2.000 €, Ehegatte 2 verdient 1.000 €. Es gibt ein Kind, Vermögen ist nicht vorhanden. Beide Ehegatten sind nur gesetzlich rentenversichert.
Verfahrenswert der Scheidung:
2.000 € + 1.000 € = 3.000 € - 300 € = 2700 € x 3 Monate = 8.100 €.
Verfahrenswert Versorgungsausgleich:
2.000 € + 1.000 € = 3.000 € * 3 Monate*10 % *2 Anwartschaften = 1.800 €
Summe Verfahrenswert 9.900 €
Anwaltskosten [nur ein Ehegatte durch Anwalt vertreten]: 1.850,45 €
Gerichtskosten: 490 €
Mit dem Scheidungsantrag muss die Eheurkunde oder das Familienbuch eingereicht werden. Gibt es minderjährige Kinder müssen auch die Geburtsurkunden eingereicht werden. Wenn ein Ehevertrag geschlossen wurde, muss dieser eingereicht werden, insbesondere wenn der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wurde.
Wenn Sie die Heiratsurkunde oder die Geburtsurkunden der Kinder nicht haben, können Sie diese gegen eine geringe Gebühr beim Heiratstandesamt bzw. beim Geburtsstandesamt der Kinder anfordern. Bei vielen Berliner Standesämtern ist das online möglich: https://www.berlin.de/standesamt/urkunde-anfordern/?bezirk
Wenn der Scheidungsantrag eingereicht wird, prüft das Familiengericht automatisch den Versorgungsausgleich. Dabei werden die Rentenanwartschaften beider Ehegatten ermittelt und der Anteil in der Ehe ausgeglichen.
Das geht, wenn der Versorgungsausgleich notariell ausgeschlossen wurde. Dies kann auch erst kurz vor oder während der Scheidung beim Notar gemacht werden oder wenn beide anwaltlich vertreten sind durch Vereinbarung im Scheidungsverfahren.
Wenn die Ehe nur kurz war, wird der Versorgungsausgleich nur auf Antrag durchgeführt.
Beide Ehegatten können einen Kontenklärungsantrag bei der Rentenversicherung stellen und alle Rentenzeiten im Versicherungskonto klären. Dazu gehören auch Ausbildungszeiten und Kindererziehungszeiten, die anders als Beschäftigungszeiten nicht automatisch im Rentenkonto gespeichert sind.
Wenn die Rentenkonten beider Ehegatten bereits vor der Scheidung geklärt sind, spart das im Scheidungsverfahren oft mehrere Monate.
Auch wenn die Scheidung schon eingereicht ist, gibt es schneller einen Scheidungstermin wenn beide Ehegatten zügig die Anfragen der Rentenversicherung beantworten oder ihr Rentenkonto selbst aktiv klären.
TIP: Online die Kontenklärung bei der DRV beantragen [Link]
TIP: Beratungstermin bei der Rentenversicherung vereinbaren [Link]
TIP: Gleich mit dem Scheidungsantrag den ausgefüllten Fragebogen zum Versorgungsausgleich einreichen [Downloadlink]
Der Scheidungsbeschluss wird meistens im Scheidungstermin verkündet. Gegen den Scheidungsbeschluss kann innerhalb von 1 Monat nachdem der Scheidungsbeschluss beiden Ehegatten zugestellt wurde, Beschwerde eingelegt werden. Erst wenn die Beschwerdefrist abgelaufen ist, ist die Ehescheidung rechtskräftig.
Das Familiengericht schickt eine Ausfertigung des Scheidungsbeschlusses mit Rechtskraftvermerk. Damit wird die Ehescheidung z.B. beim Standesamt nachgewiesen.
Eine eingetragene Lebenspartnerschaft, die nicht in eine Ehe umgewandelt worden ist, wird vom Familiengericht nicht „geschieden“, sondern „aufgehoben“. Von dieser unterschiedlichen Benennung abgesehen, gibt es so gut wie keine relevanten Unterschiede mehr.
Ist die Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt worden, dann wird diese Ehe geschieden. Die Ehedauer wird von Beginn der Lebenspartnerschaft an errechnet. Hat keine Umwandlung stattgefunden oder handelt es sich um eine ausländische Lebenspartnerschaft, dann findet das Aufhebungsverfahren statt.
In den meisten Fällen kann eine im Ausland geschlossene Ehe oder Lebenspartnerschaft in Deutschland geschieden oder aufgehoben werden. Das gilt dann, wenn ein deutsches Familiengericht zuständig ist. Leben die Eheleute in Deutschland, ist ein deutsches Familiengericht fast immer zuständig. Auch wenn einer der Ehegatten oder Lebenspartner deutscher Staatsangehöriger ist, kann er die Scheidung in Deutschland beantragen.
Entscheidet das Familiengericht zusammen mit der Scheidung auch über Zugewinn, Unterhalt, Sorgerecht etc.?
Das Familiengericht entscheidet immer über die Ehescheidung und den Versorgungsausgleich, wenn dieser nicht ausgeschlossen ist.
Über Unterhalt, Zugewinn, Hausrat und die Ehewohnung entscheidet das Gericht nur, wenn ein Antrag gestellt wird.
Auch Sorgerecht und Umgangsrecht werden im Regelfall nur auf Antrag entschieden.
Nein, in Deutschland muss sich der Ehegatte, der den Scheidungsantrag stellt, immer durch einen Anwalt vertreten lassen. Der andere Ehegatte, der dem Antrag nur zustimmen will, braucht dafür aber keinen eigenen Anwalt.
Es muss nur ein Ehegatte den Anwalt beauftragen.
Der andere kann auch ohne Anwalt dem Scheidungsantrag zustimmen.
Es handelt sich also zwar um eine Scheidung mit nur einem Anwalt, jedoch nicht um eine Scheidung mit einem gemeinsamen Anwalt.
Theoretisch wäre es zwar auch denkbar, dass beide Ehegatten den Anwalt beauftragen, dieser müsste dann aber, wenn auch nur die kleinsten unterschiedlichen Interessen auftreten würden, seine Tätigkeit für beide Ehegatten sofort beenden. Am Ende würden dann 3 Anwälte und nicht nur 1 Anwalt notwendig.
Ja, das geht, wenn die Scheidung unstreitig ist. Es beauftragt dann nur ein Ehegatte den Anwalt. Dieser reicht den Scheidungsantrag ein, der andere Ehegatte stimmt der Scheidung zu.
Am besten vereinbaren die Ehegatten vorher, dass sich beide die Kosten der Scheidung je zur Hälfte teilen.
Der Scheidungsantrag wird in der Regel bei dem Gericht gestellt werden, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; ansonsten das Gericht in dem Bezirk in dem die Eheleute zuletzt ihren gemeinsamen Aufenthalt hatten, wenn einer der Ehegatten dort noch wohnt. Ansonsten geht es nach dem Wohnsitz des Antragsgegners, sonst nach dem des Antragstellers und wenn keiner der vorigen Fälle vorliegt das Amtsgericht Schöneberg. Das ist insbesondere der Fall, wenn keiner der Ehegatten in Deutschland seinen Wohnsitz hat.
In Berlin gibt es vier Familiengerichte: Das größte ist das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, das für die Bezirke Tempelhof (ohne Schöneberg), Charlottenburg-Wilmersdorf, Lichtenberg, Marzahn-Hellersdorf, Neukölln, Spandau und Friedrichshain-Kreuzberg zuständig ist.
Für Berlin Mitte inkl. Tiergarten und Wedding, Reinickendorf und Pankow/Weißensee ist das Familiengericht Pankow/Weißensee zuständig.
Das Familiengericht Schöneberg ist für Schöneberg (ohne Tempelhof) und Steglitz-Zehlendorf zuständig. Das Amtsgericht Schöneberg ist auch zuständig für die Scheidung von deutschen Eheleuten, von denen keiner in Deutschland einen Wohnsitz hat.
Das Familiengericht Köpenick ist für den Bezirk Treptow-Köpenick zuständig.
Für die Gemeinden im Berliner Umland ist jeweils das für den Ort der Ehewohnung zuständige Familiengericht zuständig, beispielsweise das Amtsgericht Nauen für Falkensee, das Amtsgericht Potsdam für Kleinmachnow etc.
Verfahrenskostenhilfe wird bei geringem Einkommen und Vermögen gewährt, wenn die Sache Aussicht auf Erfolg hat. Wie hoch das Einkommen sein darf, hängt unter anderem davon ab, wie viele Kinder unterhaltsberechtigt sind, wie hoch die Miete ist und welche besonderen Belastungen es gibt, insbesondere Ratenzahlungen für Schulden.
Mehr über die Verfahrenskostenhilfe und das Formular dazu finden Sie gleich hier auf unserer Website: Verfahrenskostenhilfe. Das ausgefüllte Formular müssen Sie unterschreiben und mit Belegen zu allen Positionen dem Anwalt übersenden. Die Berliner Familiengerichte fordern in der Regel neben den Einkommensbelegen und einem Nachweis über die Miete die Kontoauszüge der letzten 3 Monate.
Die Verfahrenskostenhilfe deckt bei höheren Gegenstandswerten nur einen Teil der Anwaltsgebühren ab.
Wenn das Einkommen etwas höher ist, wird Verfahrenskostenhilfe ggf. auch mit einer Verpflichtung zur Ratenzahlung gewährt, so dass die Verfahrenskosten zurückzuzahlen sind.
Das Gericht kann bis zu 4 Jahren nach dem rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens noch die wirtschaftlichen Verhältnisse überprüfen und, wenn sich diese verbessert haben, die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe aufheben.
Im Internet sind viele Webseiten mit Unterhaltsrechnern zu finden, die Ihnen einen ersten Eindruck vermitteln. Doch diese Ergebnisse sind mit Vorsicht zu genießen.
Die Trennung vom Partner und manchmal auch von den Kindern ist ein einschneidendes Erlebnis, das selten ohne Streit vonstatten geht. Wir beraten Sie kompetent und umfassend zu allen Fragen im Zusammenhang mit einer Trennung: Unterhaltszahlungen, Nutzung der Wohnung, Aufteilung der Bankkonten, Kontakt zu den Kindern und vieles mehr. Rufen Sie uns einfach an oder vereinbaren Sie einen Termin mit unserem Büroteam.
Wenn Sie einen Beratungstermin vereinbaren möchten, rufen Sie uns am besten an. Schon vorher beantworten wir gern am Telefon oder per E-Mail die wichtigsten Fragen: ob Sie mit Ihrem Anliegen bei uns richtig sind, welche Unterlagen Sie mitbringen sollten und was die Beratung kostet. Dieses Telefonat ist für Sie kostenlos. Wir freuen uns auf Sie.
Antworten auf die häufigsten Fragen finden Sie gleich hier.
Die Kosten eines Scheidungsverfahrens setzen sich aus den Anwaltskosten und den Gerichtskosten zusammen. Beide werden nach dem Gegenstandswert berechnet. Für den Gegenstandswert der Ehescheidung wird das Einkommen beider Ehegatten und das Vermögen berücksichtigt, das sie zum Zeitpunkt der Antragstellung haben.
Um den Gegenstandswert der Scheidung zu errechnen, wird das Einkommen beider Ehegatten addiert. Dann wird für jedes Kind in der Regel 250 bis 300 € vom Einkommen abgezogen und anschließend wird das Ergebnis mit 3 multipliziert. Gibt es außerdem ein Vermögen, dann wird nach Abzug eines Freibetrags ein Wert von 5 % des Vermögens zum Gegenstandswert hinzugerechnet.
Berechnung der Scheidungskosten – ein Beispiel
Einer der Ehegatten verdient 2.000 €, der andere 1.000 €. Die beiden haben ein gemeinsames Kind, jedoch kein Vermögen. In diesem Fall wird der Gegenstandswert der Scheidung folgendermaßen berechnet: 2.000 € + 1.000 € = 3.000 € - 300 € = 2700 € x 3 = 8.100 €.
Hinzu kommt der Versorgungsausgleich: Angenommen, jeder der beiden Ehegatten ist gesetzlich versichert und hat außerdem eine private Rentenversicherung. Damit verfügen sie zusammen über 4 Rentenanwartschaften. Um den Gegenstandswert der Scheidung zu errechnen, werden pro Rentenanwartschaft 10 % des dreifachen Monatseinkommens angesetzt: 2000 € +1000 € = 3.000 € x 3 = 9.000 € x 4 x 10 % = 3.600 €.
Für Paare, die ab dem 29.01.2019 heiraten, regelt ab dem 29.01.2019 die EU-Güterrechtsverordnung vom 24.06.2016 VO (EU) 2016/1103 welches nationale Recht auf das eheliche Gütterrecht anwendbar ist. Wenn die Eheleute keine Rechtswahl treffen, ist dies in der Regel das Recht des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts, sonst das der gemeinsamen Staatsangehörigkeit und wenn auch dieses keine Anknüpfung liefert, das Recht dem die Ehegatten gemeinsam am engsten verbunden sind.