Mit Beschluss vom 18.12.2023 hat das OLG Hamburg entschieden, dass ein Erbschein nur dann nach § 64 SGB X kostenlos ist, wenn er ausschließlich für einen Antrag auf Sozialleistungen beantragt und erteilt wird.
Voraussetzung für die Kostenfreiheit ist, dass der Erbscheinsantrag ausdrücklich auf einen Erbschein gerichtet ist, der nur für ein sozialrechtliches Verfahren dient und der einen entsprechenden Hinweis nach § 13 Kostenverfügung enthält.
Der Erbschein enthält dann den Hinweis, dass er nur für das betreffende Sozialverwaltungsverfahren erteilt ist und dass davon keine Abschriften erteilt werden soll und die Ausfertigung nicht ausgehändigt werden soll.