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Das BSG hat mit Urteil vom  27.2.2019 – B 8 SO 15/17 R entschieden, dass als Kostenersatz nach § 102 SGB XII nur rechtmäßig gewährte Leistungen zurückgefordert werden dürfen.

Die Rechtmäßigkeit der Leistungserbringung ist ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Kostenersatzpflicht des Erben. Reine Formfehler sind aber unbeachtlich, so dass es nur auf das Bestehen des materiellen Anspruchs ankommt.

Zu beachten ist dabei allerdings, dass die Erben sich bei rechtswidrig gewährten Leistungen nicht zu früh freuen dürfen und es der besonders sorgfältigen Prüfung bedarf, ob die rechtswidrig gewährten Leistungen von den Erben durch Rücknahme der Bewilligungen zurückgefordert werden können. Bei der Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte insbesondere wegen falscher Angaben des Erblassers können unter Umständen Leistungen für einen viel längeren Zeitraum zurückgefordert werden, als nur für die 10 Jahre wie beim Kostenersatz nach § 102 SGB XII.