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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.04.2024 - X ZR 14723 entschieden, dass andes als beim Elternunterhalt bei der Rückforderung einer Schenkung gem. § 529 BGB dem Beschenkten nicht soviel verbleiben muss wie beim Elternunterhalt.

Nach dem Urteil des BGH ist bei der Rückforderung wegen Verarmung des Schenkers nicht derselbe Maßstab anzulegen, wie beim Elternunterhalt nach Einführung des Angehörigenentlastungsgesetzes. Beim Elternunterhalt regelt § 94 Abs. 1a SGB XII, dass Elternunterhaltsansprüche nur übergehen, wenn die Kinder jeweils mehr als 100.000 Euro brutto im Jahr verdienen. Der BGH stellt in der Entscheidung die unterschiedliche Handhabung des Selbstbehalts durch die Oberlandesgerichte dar, die von einen Selbstbehalt von ca. 5.000 Euro bis zum Höchstbetrag der Düsseldorfer Tabelle gehen, teils aber auch nur einen Sockelbetrag von 2.650 Euro belassen.

Für den Fall der Rückforderung der Schenkung ist dies laut BGH nicht relevant. Der BGH hat die Entscheidung an das OLG München zurückverwiesen, dass den angenemessenen Selbstbehalt nun bestimmen muss.